1.5.

Freiwillige Informationen über Lebensmittel (LMIV)

Zusätzlich zu den oben genannten Angaben können in Übereinstimmung mit der LMIV auch freiwillige Informationen über Lebensmittel11 in der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung einer Spirituose bereitgestellt werden.

Gemäß Artikel 36 Absatz 2 der LMIV müssen „[f]reiwillig bereitgestellte Informationen über Lebensmittel … den folgenden Anforderungen entsprechen:

a)

sie dürfen für die Verbraucher nicht irreführend im Sinne des Artikels 7 sein;

b)

sie dürfen für Verbraucher nicht zweideutig oder missverständlich sein; und

c)

sie müssen gegebenenfalls auf einschlägigen wissenschaftlichen Daten beruhen.“

Freiwillige Informationen können Begriffe wie „fein“, „extra“, „premium“, „deluxe“, „100 % reines Korn“, „hochwertig“, aber auch „im Weinfass gereift“, „im alten Fass gereift“, „im Sherryfass gereift“12, „Finish im Stout-/Bierfass“ usw. umfassen.

Begriffe, mit denen darauf hingewiesen wird, dass eine Spirituose während der gesamten Reifezeit oder eines Teils davon in Holzfässern gelagert wurde, in denen zuvor eine andere Spirituose gereift war, können nicht als rein freiwillig bereitgestellte Information im Sinne des Artikels 36 der LMIV angesehen werden, im Gegensatz zu Hinweisen auf z. B. Wein- und Bierfässer. Grund hierfür ist das Verbot gemäß Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 1 der SV, wonach Bezeichnungen von Spirituosen nicht bei der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung von Getränken verwendet werden dürfen, die nicht den Anforderungen der SV oder der technischen Unterlage/Produktspezifikation für die jeweilige g. A. entsprechen. Die einzigen zulässigen Ausnahmen von diesem Verbot betreffen die Kennzeichnung von zusammengesetzten Begriffen, Anspielungen und Zutatenverzeichnissen, die in den Artikeln 11, 12 und 13 Absätze 2 bis 4 der SV geregelt ist. Demnach ist die Bezugnahme auf eine Spirituose, in deren Holzfass anschließend eine andere Spirituose gereift ist, eine Anspielung, die unter Artikel 12 Absatz 3a der SV13 fällt (siehe § 3.2.4.2 unten).

NB:

Dieser Abschnitt bezieht sich nicht auf Begriffe, die gemäß der technischen Unterlage/Produktspezifikation einer g. A. für eine Spirituose zulässig sind und die die g. A. gemäß Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe a in jedem Falle ergänzen dürfen, sofern die Verbraucher dadurch nicht irregeführt werden.

NB:

Es sei daran erinnert, dass bestimmte Spirituosenkategorien (insbesondere die Kategorien 1 bis 14 des Anhangs I) nicht aromatisiert, gefärbt oder gesüßt werden oder einen Zusatz von Alkohol enthalten dürfen: Diese Anforderung darf nicht dadurch umgangen werden, dass die Reifung in Holzfässern erfolgt, die nicht vollständig von ihrem vorherigen Inhalt entleert wurden. Dennoch gilt die Lagerung in leeren Holzfässern, die zuvor ein anderes alkoholisches Getränk enthielten, nicht als Aromatisierung; der Hinweis auf ein solches Verfahren auf dem Etikett einer Spirituose sollte nur dazu dienen, den Verbraucher über die Art des für die Lagerung verwendeten Behältnisses zu informieren, und muss im Einklang mit Artikel 7 der LMIV und Artikel 21 der SV stehen. Was g. A. für Spirituosen anbelangt, so muss die Kennzeichnung eines solchen Verfahrens zudem mit den Anforderungen übereinstimmen, die in der technischen Unterlage/Produktspezifikation für die Verwendung solcher beschreibender Begriffe für eine bestimmte g. A. festgelegt sind.

Da die Verwendung freiwilliger Angaben bei der Aufmachung, Bezeichnung und Kennzeichnung von Spirituosen in der SV nicht geregelt ist, gelten diesbezüglich die allgemeinen Bestimmungen der LMIV.

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der LMIV gilt demnach Folgendes:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein, insbesondere

a)

in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung;

b)

indem dem Lebensmittel Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden, die es nicht besitzt;

c)

indem zu verstehen gegeben wird, dass sich das Lebensmittel durch besondere Merkmale auszeichnet, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Merkmale aufweisen, insbesondere durch besondere Hervorhebung des Vorhandenseins oder Nicht-Vorhandenseins bestimmter Zutaten und/oder Nährstoffe;

d)

indem durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellungen das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat suggeriert wird, obwohl tatsächlich in dem Lebensmittel ein von Natur aus vorhandener Bestandteil oder eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde.“

Für die Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften sind die zuständigen nationalen Behörden verantwortlich; daher ist es ihre Aufgabe, von Fall zu Fall beurteilen, ob die Verwendung solcher freiwilligen Angaben auf dem Etikett von Spirituosen im Einklang mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften steht oder nicht.

Bei dieser Bewertung sollte daher unter anderem berücksichtigt werden, ob die verwendeten Begriffe

die tatsächliche Beschaffenheit und die besonderen Merkmale des Erzeugnisses beschreiben (z. B. durch Angabe eines bestimmten Produktionsmerkmals);

Produktionsmerkmale beschreiben, die gemäß den Anforderungen für die Herstellung einer Spirituosenkategorie oder einer g. A. (nach Maßgabe des Anhangs I der SV bzw. der jeweiligen technischen Unterlage/Produktspezifikation) zulässig sind;

Produktionsmerkmale beschreiben, die gemäß den Anforderungen für die Herstellung der Lebensmittelkategorie oder die g. A., auf die Bezug genommen wird, (z. B. Weinerzeugnisse oder g. A. für Bier) zulässig sind;

korrekt auf eine g. A. Bezug nehmen (beispielsweise sollte bei Sherryfässern geprüft werden, ob die Begriffe von der zuständigen Kontroll- und Zertifizierungsstelle für konform erklärt wurden);

die besonderen Merkmale deutlich herausstellen, die das von ihnen beschriebene Erzeugnis von anderen (ähnlichen) Erzeugnissen, mit denen es verwechselt werden könnte, unterscheiden;

für die angesprochenen Verbraucher nicht irreführend sind.

Wenn also bestimmte Begriffe als freiwillige Angaben zu einer Spirituose verwendet werden, muss der Lebensmittelunternehmer nachweisen können, dass die Spirituose besondere Merkmale in Bezug auf Qualität, Materialwert, Herstellungsverfahren oder Reifezeit aufweist, die sie von Spirituosen unterscheiden, die den Mindestanforderungen derselben Kategorie entsprechen.

#16 – Beispiele für zulässige Kennzeichnung und die entsprechenden Bedingungen für die Verwendung freiwilliger Angaben:

1)

Die Angabe Feine Kirsch oder Edelkirsch könnte darauf hinweisen, dass ausschließlich Tafelobst anstelle von Fallobst verwendet wird.

2)

Die Angabe Bio-Mirabelle weist darauf hin, dass ausschließlich Früchte aus biologischem Anbau oder aus kontrolliertem integriertem Anbau gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/84814 verwendet werden und dass die Spirituose als biologisch zertifiziert ist.

3)

Brandy

Die Angabe Hochwertig oder Premium könnte beispielsweise auf eine besonders lange Reifezeit hinweisen.

4)

Single Malt Whisky

Die Angabe Reifung im Chardonnay-Weinfass könnte darauf hinweisen, dass der Whisky ausreichend lange in einem Fass, in dem zuvor Chardonnay-Wein gereift war, gelagert hat, sodass Auswirkungen auf die sensorischen Eigenschaften der Spirituose festgestellt werden können.*

*

Gemäß Anhang I Nummer 2 Buchstabe a Ziffer iii (Whisky oder Whiskey) muss die Reifung des endgültigen Destillats in Holzfässern mit einem Fassungsvermögen von höchstens 700 Litern erfolgen. Da die Art des Holzfasses nicht vorgeschrieben ist, ist es möglich, Fässer wiederzuverwenden, in denen zuvor andere alkoholische Getränke gereift sind, um dem Whisky/Whiskey besondere sensorische Eigenschaften zu verleihen.

#17 – Beispiele für unzulässige Kennzeichnungen und die rechtswidrige Verwendung freiwilliger Angaben:

Whisky

Finished (veredelt) im Schaumweinfass

Diese Kennzeichnung ist nicht zulässig, da bei der Schaumweinherstellung nur Flaschen- oder Drucktankgärung zum Einsatz kommt, bei der stiller Wein durch Entwicklung von Kohlensäure zu Schaumwein wird.

NB:

Der Verweis auf eine geschützte Bezeichnung bei der Angabe der Art des für die Reifung einer Spirituose verwendeten Fasses darf nur dazu dienen, den Verbraucher über die Art des verwendeten Fasses zu informieren, und muss den Anforderungen von Artikel 21 der SV und den Artikeln 7 sowie 36 der LMIV entsprechen.


11

Siehe Kapitel V der LMIV.

12

Wird in der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung einer Spirituose auf ein Getränk mit g. A. (Spirituose oder Wein) Bezug genommen, dessen Holzfass für die Lagerung dieser Spirituose verwendet wurde, so muss der Lebensmittelunternehmer anhand objektiver Elemente nachweisen können, dass dieses Fass tatsächlich zuvor für die Reifung des genannten Getränks mit g. A. verwendet wurde.

13

Eingefügt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1465 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von Anspielungen auf rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen von Spirituosen oder geografische Angaben für Spirituosen und deren Verwendung in der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung anderer Spirituosen als der, auf die angespielt wird (ABl. L 321 vom 13.9.2021, S. 12).

14

Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).