3.2.

Bedingungen für die Verwendung und Kennzeichnungsvorschriften

Gemäß Artikel 12 gelten unterschiedliche Vorschriften, je nachdem, in welchem Zusammenhang die Anspielungen auf die Bezeichnung einer Spirituose erfolgt; also entweder bei

a)

einem anderen Lebensmittel als einem alkoholischen Getränk;

b)

einem anderen alkoholischen Getränk als einer Spirituose;

c)

einer Spirituose, die unter eine der Kategorien 33 bis 40 des Anhangs I (Liköre) fällt; oder

d)

einer anderen Spirituose als einem Likör (in bestimmten, begrenzten Fällen).

Anspielungen auf Bezeichnungen von Spirituosen können in der (Bezeichnung,) Aufmachung und Kennzeichnung jeder Art von Lebensmitteln gemacht werden.

Anspielungen bei anderen Spirituosen als Likören sind jedoch nur in bestimmten, begrenzten Fällen zulässig.

NB:

Um den Besonderheiten geografischer Angaben und dem besonderen Schutz, der zur Verhinderung einer missbräuchlichen Nutzung ihres Ansehens eingeführt wurde, Rechnung zu tragen, wird im Falle einer Anspielung auf eine g. A. für eine Spirituose, die als Zutat in anderen Lebensmitteln verwendet wird, Folgendes empfohlen:

1)

Die Spirituose, auf die sich die Bezeichnung der g. A. bezieht, sollte in ausreichender Menge verwendet werden, um dem betreffenden Lebensmittel eine wesentliche Eigenschaft zu verleihen.

2)

Das Lebensmittel, bei dem auf eine oder mehrere g. A. für Spirituosen angespielt wird, sollte keine weitere „vergleichbare Zutat“ enthalten, d. h. keine andere Zutat, die die Zutat(en), die unter eine g. A. fallen, ganz oder teilweise ersetzen könnte. Ist dies der Fall, sollte die Bezeichnung der g. A. gemäß den Artikeln 18 bis 22 der LMIV nur im Zutatenverzeichnis erscheinen. Diese Empfehlung gilt natürlich nur für Spirituosen, die derselben Kategorie angehören wie die g. A., auf die Bezug genommen wird, oder für Aromen, die Spirituosen „imitieren“, während andere Spirituosenkategorien in Anwendung der Bestimmungen über Anspielungen hinzugefügt und gekennzeichnet werden können.

3)

Entsprechend den QUID-Vorschriften ist der Anteil des beigemischten Erzeugnisses, das unter die Bezeichnung(en) der g. A. fällt, in der oder in unmittelbarer Nähe der Anspielung auf die g. A. für eine Spirituose oder, sofern vorhanden, im Zutatenverzeichnis in direktem Zusammenhang mit der betreffenden Zutat anzugeben.23

Im Falle von Anspielungen auf Bezeichnungen von g. A. wird Folgendes empfohlen:

1) Das Lebensmittel sollte als eines seiner wesentlichen Eigenschaften einen Geschmack aufweisen, der vorrangig auf das Vorhandensein der g. A. für eine Spirituose zurückzuführen ist, die als Zutat verwendet wurde.

2) Es sollte keine weitere „vergleichbare“ Zutat (mit Ausnahme von Spirituosen anderer Kategorien) verwendet werden.

3) Die verwendete Menge sollte deutlich angegeben werden.

#25 – Beispiele:

Schokoladenpralinen gefüllt mit Ouzo (5 %)

Diese Kennzeichnung wäre nur dann zulässig, wenn eine ausreichende Menge an authentischem Ouzo verwendet wurde, um den Schokoladenpralinen einen Geschmack zu verleihen, der vorrangig auf diesen zurückzuführen ist.

Bier

mit Rum da Madeira (7 %)

Diese Kennzeichnung wäre nur dann zulässig, wenn dem Bier neben dem Rum da Madeira g. A. keine weitere „vergleichbare“ Zutat (z. B. ein anderer Rum (mit oder ohne g. A.), ein aus Rum (da Madeira) gewonnenes zusammengesetztes Aroma oder ein „imitiertes“ Rum-Aroma) zugesetzt wurde.

NB:

Wurden dem Bier nicht nur Rum da Madeira, sondern auch eine oder mehrere weitere „vergleichbare“ Zutaten zugesetzt, so darf die Bezeichnung der g. A. nicht als Anspielung verwendet werden, sondern nur im Zutatenverzeichnis zusammen mit der/den „vergleichbaren“ Zutat(en) und den zur Herstellung des Biers selbst verwendeten Zutaten erscheinen.

NB:

Wurden dem Bier nicht nur Rum da Madeira, sondern auch eine oder mehrere andere Spirituosen zugesetzt, die nicht zu Kategorie 1 des Anhangs I (Rum) gehören, sind alle Bezeichnungen der betreffenden Spirituosen in der Anspielung (oder im Zutatenverzeichnis) anzugeben.

NB:

Es sei daran erinnert, dass die Bezeichnungen von g. A. für Spirituosen gemäß Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 2 der SV nicht zur Beschreibung von Aromen verwendet werden dürfen, die diese g. A. oder ihre Verwendung in einem beliebigen Lebensmittel imitieren.


23

Diese Empfehlungen entsprechen den Empfehlungen des Dokuments „Mitteilung der Kommission – Leitlinien für die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Zutaten mit geschützten Ursprungsbezeichnungen (g. U.) und geschützten geografischen Angaben (g. g. A.) enthalten (2010/C 341/03)“.