2.
Gemeinsame Bestimmungen
2.1 Übertragung von amtlichen Kontrollaufgaben an KS
2.2 Benennung von mehr als einer zuständigen Behörde für Einfuhrkontrollen von Bio-Erzeugnissen
2.3 Verbringungen von Sendungen mit Waren, die unter mehrere KN-Codes fallen
2.4 Zusammensetzung von Sendungen
2.5 Vorabinformation des Eintreffens
2.6 Für das Versehen der Kontrollbescheinigung mit dem Sichtvermerk zuständige Behörde. Zollbehörden
2.7 Geltende Zollverfahren. Anwendungsbereich der Bestimmungen für besondere Zollverfahren
2.8 Ort der zweiten Prüfung nach Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306
2.9 Erhalt der Sendung durch den ersten Empfänger
2.12 Verweis auf die Kontrollbescheinigung in der Zollanmeldung