3.4

Verknüpfung der Kontrollbescheinigung mit dem GGED

3.4.1 Benennung verschiedener zuständiger Behörden für amtliche SPS-Kontrollen und Kontrollen von Bio-Erzeugnissen

3.4.2 Für die Probenahme zu Analysezwecken und den Sichtvermerk der Kontrollbescheinigung zuständiges Personal

3.4.3 Möglichkeit für die Behörden der GKS, die für amtliche SPS-Kontrollen und Kontrollen von Bio-Erzeugnissen zuständig sind, unabhängig voneinander zu handeln, auch in TRACES

3.4.4 Arbeitsablauf für die Vervollständigung eines mit einer Kontrollbescheinigung verknüpften GGED

3.4.5 Arbeitsablauf in Bezug auf das GGED, wenn in Feld 30 der Kontrollbescheinigung die Entscheidung „Ein Teil der Sendung kann in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden“ eingetragen wird

3.4.6 Verknüpfung des GGED mit den Teilkontrollbescheinigungen

3.4.7 Möglichkeit, in Feld 30 der Kontrollbescheinigung die Entscheidung „Die Sendung kann nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden“ einzutragen

3.4.8 Möglichkeit, die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr einer Sendung, die nicht den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion entspricht, als Sendung nicht biologischer Erzeugnisse zu beantragen

3.4.9 Verbot, die Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, bevor die Kontrollbescheinigung mit dem Sichtvermerk versehen wird

3.4.10 Bei den amtlichen SPS-Kontrollen festgestellte Überschreitung des Rückstandshöchstgehalts, die die Vermarktung als „konventionell“ nicht verhindert, und Auswirkung auf den ökologischen/biologischen Status

3.4.11 Auswirkungen auf die koordinierten verstärkten Kontrollen der in der Kontrollbescheinigung erfassten Verstöße gegen die Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion