3.2.

Kriterien für die Überprüfung der Dokumentation der Homogenitäts- und Kreuzkontaminationstests eines Unternehmers durch die zuständigen Behörden

Homogenitäts- und Kreuzkontaminationstests, die von allen Futtermittelunternehmern im Rahmen ihrer eigenen Kontrollen vorgenommen werden, die andere als die in Artikel 5 Absatz 1 der Futtermittelhygiene­verordnung genannten Vorgänge durchführen22, sollten auf im Voraus schriftlich erstellten Beschreibungen und Verfahrensbeschreibungen beruhen, bei denen mindestens auf Folgendes eingegangen wird:

a)

die wichtigsten genutzten Verfahren in der gesamten Produktionslinie zur Herstellung von Futtermitteln;

b)

Angabe und Begründung der für die Tests verwendeten Menge der Mischung und der Durchmischzeit;

c)

die Partikelgröße der verschiedenen Bestandteile des zu testenden Futtermittels, die durch Analysemethoden und/oder Sieb- und Mahlverfahren bestimmt werden kann, und die Spezifikationen der Rohstoffe und sonstigen Bestandteile (Futtermittelzusatzstoffe, Vormischungen und/oder Tierarzneimittel), die ohne vorheriges Mahlen zugesetzt wurden;

d)

Häufigkeit der Homogenitäts- und Kreuzkontaminationstests;

e)

die Stufe des Herstellungsverfahrens, in der die Bestimmung von Homogenität und Kreuzkontamination erfolgt (Mischen, Lagerung usw.);

f)

Angabe und Begründung des verwendeten Tracers (Partikelgröße, zugesetzte Menge, Einmischpunkt, gegebenenfalls erforderliche Vormischung, Verwendung mehrerer Tracer usw.);

g)

Angabe und Begründung des Probenahmeverfahrens, einschließlich Anzahl und Größe der Stichproben, Punkte der Produktionslinie, an denen Homogenität und Kreuzkontamination bewertet werden (Probenahmestellen), ordentlich ausgewiesen in einem Fluss- und Rückflussdiagramm des Herstellungsverfahrens mit Angabe der verwendeten Ausrüstung;

h)

die vorab festgelegten Kriterien für die höchstzulässigen Toleranzen für Homogenität und Kreuzkontamination und Begründung dieser Kriterien;

i)

Interpretation der Ergebnisse;

j)

Beschreibung der Maßnahmen, die im Falle der Nichtkonformität anzuwenden sind (entweder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung23 oder aufgrund einer von den Futtermittelunternehmern selbst festgelegten Verpflichtung);

k)

gegebenenfalls Beschreibung des Reinigungsverfahrens der Ausrüstung und Einrichtungen zwischen den Partien (Spülmischung mit Beschreibung der Art und Menge des Spülmaterials oder sonstiger Verfahren);

l)

Verbleib des Reinigungsmittels (Spülmischung oder andere Verfahren);

m)

Präventivmaßnahmen (verbotene Produktionsreihenfolgen, Trennung von Produktionslinien, Spülen usw.);

n)

das Labor mit Analysefähigkeit, an das die Stichproben gesendet werden.

Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/62524 müssen die Futtermittelunternehmer auf Anfrage die einschlägigen Dokumente zu den oben genannten Aspekten für amtliche Kontrollzwecke zugänglich machen.


22

Angesichts der Verpflichtungen aus Artikel 5 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II, Nummer 3 Buchstabe b des Abschnitts „Einrichtungen und Ausrüstungen“ und Nummer 3 des Abschnitts „Qualitätskontrolle“, Artikel 6 und Artikel 7 der Futtermittelhygieneverordnung.

23

Beispielsweise bei Überschreitung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1229 festgelegten Höchstgehalte für die Kreuzkontamination oder bei Überschreitung des für einen bestimmten Futtermittelzusatzstoff in einem Mischfuttermittel zugelassenen Höchstgehalts.

24

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj).