Homogenitäts- und Kreuzkontaminationstests, die von allen Futtermittelunternehmern im Rahmen ihrer eigenen Kontrollen vorgenommen werden, die andere als die in Artikel 5 Absatz 1 der Futtermittelhygieneverordnung genannten Vorgänge durchführen22, sollten auf im Voraus schriftlich erstellten Beschreibungen und Verfahrensbeschreibungen beruhen, bei denen mindestens auf Folgendes eingegangen wird:
| a) | die wichtigsten genutzten Verfahren in der gesamten Produktionslinie zur Herstellung von Futtermitteln; |
| b) | Angabe und Begründung der für die Tests verwendeten Menge der Mischung und der Durchmischzeit; |
| c) | die Partikelgröße der verschiedenen Bestandteile des zu testenden Futtermittels, die durch Analysemethoden und/oder Sieb- und Mahlverfahren bestimmt werden kann, und die Spezifikationen der Rohstoffe und sonstigen Bestandteile (Futtermittelzusatzstoffe, Vormischungen und/oder Tierarzneimittel), die ohne vorheriges Mahlen zugesetzt wurden; |
| d) | Häufigkeit der Homogenitäts- und Kreuzkontaminationstests; |
| e) | die Stufe des Herstellungsverfahrens, in der die Bestimmung von Homogenität und Kreuzkontamination erfolgt (Mischen, Lagerung usw.); |
| f) | Angabe und Begründung des verwendeten Tracers (Partikelgröße, zugesetzte Menge, Einmischpunkt, gegebenenfalls erforderliche Vormischung, Verwendung mehrerer Tracer usw.); |
| g) | Angabe und Begründung des Probenahmeverfahrens, einschließlich Anzahl und Größe der Stichproben, Punkte der Produktionslinie, an denen Homogenität und Kreuzkontamination bewertet werden (Probenahmestellen), ordentlich ausgewiesen in einem Fluss- und Rückflussdiagramm des Herstellungsverfahrens mit Angabe der verwendeten Ausrüstung; |
| h) | die vorab festgelegten Kriterien für die höchstzulässigen Toleranzen für Homogenität und Kreuzkontamination und Begründung dieser Kriterien; |
| i) | Interpretation der Ergebnisse; |
| j) | Beschreibung der Maßnahmen, die im Falle der Nichtkonformität anzuwenden sind (entweder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung23 oder aufgrund einer von den Futtermittelunternehmern selbst festgelegten Verpflichtung); |
| k) | gegebenenfalls Beschreibung des Reinigungsverfahrens der Ausrüstung und Einrichtungen zwischen den Partien (Spülmischung mit Beschreibung der Art und Menge des Spülmaterials oder sonstiger Verfahren); |
| l) | Verbleib des Reinigungsmittels (Spülmischung oder andere Verfahren); |
| m) | Präventivmaßnahmen (verbotene Produktionsreihenfolgen, Trennung von Produktionslinien, Spülen usw.); |
| n) | das Labor mit Analysefähigkeit, an das die Stichproben gesendet werden. |
Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/62524 müssen die Futtermittelunternehmer auf Anfrage die einschlägigen Dokumente zu den oben genannten Aspekten für amtliche Kontrollzwecke zugänglich machen.