Einschlägige Rechtsvorschriften: EU-Entwaldungsverordnung – Erwägungsgrund 52; Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe n – Risikobewertung |
Zertifizierungssysteme und von Dritten überprüfte Systeme werden häufig genutzt, um spezifische Kundenanforderungen an relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse zu erfüllen. Dies kann eine Norm beinhalten, die Verfahren beschreibt, die während der Herstellung der zertifizierten Waren angewandt werden müssen, einschließlich Grundsätzen, Kriterien und Indikatoren; aber auch Anforderungen an die Kontrolle der Einhaltung der Norm und die Erteilung von Zertifizierungen und ein getrenntes Chain-of-Custody-Zertifikat, um entlang der Lieferkette zu gewährleisten, dass ein Erzeugnis nur zertifiziertes oder von Dritten überprüftes Material von identifizierten und zertifizierten oder von Dritten überprüften Erzeugern enthält (oder in einigen Fällen einen bestimmten Prozentsatz davon).
In der EU-Entwaldungsverordnung wird anerkannt, dass Zertifizierungssysteme und andere von Dritten überprüfte Systeme im Rahmen der Risikobewertung gemäß Artikel 10 nützliche Informationen über die Einhaltung der Verordnung liefern können, da sie Nachweise dafür liefern, dass die Erzeugnisse legal und entwaldungsfrei sind. Dies gilt vorbehaltlich der Bedingung, dass diese Informationen den einschlägigen Anforderungen des Artikels 9 entsprechen, wie in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe n festgelegt.
Zertifizierungen und von Dritten überprüfte Systeme werden von einer Organisation betrieben, die nicht an der Erzeugungs- oder Lieferkette des relevanten Rohstoffs beteiligt ist. Darüber hinaus werden einige dieser Systeme häufig genutzt, um zu überprüfen, ob bestimmte Normen oder Vorschriften eingehalten werden, sie gehen aber nicht unbedingt bis zur Zertifizierung des Erzeugnisses selbst.
Diese Leitlinien richten sich in erster Linie an die Interessenträger, die erwägen, Zertifizierungssysteme oder von Dritten überprüfte Systeme zu nutzen, da sie einen potenziellen Mehrwert für die Bereitstellung ergänzender Informationen bieten, z. B. zu Geolokalisierungsdaten und zur Unterstützung der Risikobewertung der Marktteilnehmer, die im Rahmen ihrer Sorgfaltsprüfung durchgeführt wird, wonach relevante Erzeugnisse legal und entwaldungsfrei sind. Nach der EU-Entwaldungsverordnung sind 1) Marktteilnehmer nicht verpflichtet, solche Systeme zu nutzen, 2) Erzeuger nicht verpflichtet, sich an diesen zu beteiligen, und 3) Erzeugerländer nicht verpflichtet, solche Systeme zu entwickeln. Die Nutzung von von Dritten überprüften Systemen ist keine rechtliche Verpflichtung, sondern eine freiwillige Entscheidung des Marktteilnehmers. Wenn sich Marktteilnehmer dafür entscheiden, solche Systeme zu nutzen, sollen sie anhand dieser Leitlinien beurteilen können, inwieweit diese Systeme den Anforderungen der EU-Entwaldungsverordnung entsprechen können.
Zertifizierungssysteme und von Dritten überprüfte Systeme können eine wichtige Rolle bei der Förderung nachhaltiger land- und forstwirtschaftlicher Verfahren und einer verantwortungsvollen Beschaffung, bei der Förderung der Transparenz der Lieferkette und bei der Erleichterung der Einhaltung der Regelungen spielen. Es sei darauf hingewiesen, dass Eigenerklärungssysteme, die nicht auf Bescheinigungsverfahren Dritter beruhen, nicht in den Anwendungsbereich dieser Leitlinien fallen und aufgrund ihrer mangelnden Unabhängigkeit und Unparteilichkeit definitionsgemäß weniger zuverlässig sind.
Diese Leitlinien sind auch für die zuständigen nationalen Behörden relevant, da hervorgehoben wird, dass solche Systeme zwar im Rahmen des Risikobewertungsverfahrens gemäß Artikel 10 verwendet werden können, sie jedoch nicht die Wahrnehmung der Verantwortung des Marktteilnehmers in Bezug auf die Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 8 ersetzen können. Es sei darauf hingewiesen, dass die Nutzung solcher Systeme nicht bedeutet, dass keine Verpflichtungen bestehen, da der Marktteilnehmer nach wie vor verpflichtet ist, die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, und für den Fall, dass er die Sorgfaltspflichten der EU-Entwaldungsverordnung nicht erfüllt, haftbar gemacht wird.
Die Systeme sind hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs, ihrer Ziele, ihrer Struktur und ihrer Funktionsweise sehr unterschiedlich. Eine wichtige Unterscheidung ist wie folgt: 1) Sie stützen sich auf ein Bescheinigungsverfahren durch Dritte, was sie zu Zertifizierungssystemen bzw. von Dritten überprüften Systemen macht; oder 2) es handelt sich um Eigenerklärungssysteme. Letztere fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Leitlinien und sind aufgrund ihrer mangelnden Unabhängigkeit und Unparteilichkeit definitionsgemäß weniger zuverlässig.