1.

Begriffsbestimmungen von „Inverkehrbringen“, „Bereitstellung auf dem Markt“ und „Ausfuhr“

Einschlägige Rechtsvorschriften:

EU-Entwaldungs­verordnung – Artikel 2 – Begriffsbestimmungen; Artikel 4 – Verpflichtungen der Marktteilnehmer; Artikel 4a – Vereinfachte Regelung für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger; Artikel 5 – Verpflichtungen der nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler

Die Verpflichtungen der Marktteilnehmer, die gemäß den Artikeln 4 und 4a gelten, und der nachgelagerten Marktteilnehmer, die gemäß Artikel 5 gelten, kommen zum Tragen, wenn die betreffenden Erzeugnisse „in Verkehr gebracht“ oder „ausgeführt“ werden sollen oder werden. Die Verpflichtungen der Händler, die gemäß Artikel 5 gelten, kommen zum Tragen, wenn die betreffenden Rohstoffe oder Erzeugnisse auf dem Markt bereitgestellt werden sollen oder werden.

Eine Übersicht über die Szenarien, in der die Verpflichtungen erläutert werden, denen Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler unterliegen, wenn sie relevante Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen, bereitstellen oder aus dem Unionsmarkt ausführen, ist im Dokument EUDR Supply Chain Infographics (EU-Entwaldungs­verordnung – Infografiken zur Lieferkette) zu finden.