Einschlägige Rechtsvorschriften: EU-Entwaldungsverordnung – Artikel 2 – Begriffsbestimmungen; Artikel 7 – Inverkehrbringen durch in Drittländern niedergelassene Marktteilnehmer |
Ob eine natürliche oder juristische Person als Marktteilnehmer, nachgelagerter Marktteilnehmer oder Händler einzustufen ist, muss für jedes relevante Erzeugnis bewertet werden. Wenn die betreffende Person mehrere relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt, ausführt und/oder auf dem Markt bereitstellt, kann sie in Abhängigkeit von ihrer Position in der Lieferkette jedes Erzeugnisses mehrere Rollen gleichzeitig innehaben.