6.

Legalität

Einschlägige Rechtsvorschriften:

EU-Entwaldungs­verordnung – Artikel 2 Nummer 40 – Begriffsbestimmungen und Artikel 3 Buchstabe b – Verbot

Gemäß Artikel 3 der EU-Entwaldungs­verordnung dürfen relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse nur dann in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

sie sind entwaldungsfrei,

b)

sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes hergestellt und

c)

für sie liegt eine Sorgfaltserklärung oder eine vereinfachte Erklärung vor.

Die relevanten Erzeugnisse müssen alle drei Kriterien einzeln und für sich betrachtet erfüllen; andernfalls dürfen die Marktteilnehmer sie weder in Verkehr bringen noch ausführen.