Einschlägige Rechtsvorschriften: EU-Entwaldungsverordnung – Artikel 2 Nummer 40 – Begriffsbestimmungen und Artikel 3 Buchstabe b – Verbot |
Gemäß Artikel 3 der EU-Entwaldungsverordnung dürfen relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse nur dann in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
| a) | sie sind entwaldungsfrei, |
| b) | sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes hergestellt und |
| c) | für sie liegt eine Sorgfaltserklärung oder eine vereinfachte Erklärung vor. |
Die relevanten Erzeugnisse müssen alle drei Kriterien einzeln und für sich betrachtet erfüllen; andernfalls dürfen die Marktteilnehmer sie weder in Verkehr bringen noch ausführen.