II 5.5

Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen

Vom 25. Januar 1978

(BGBl. I S. 113), zul. geänd. durch Art. 597 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Straßburg am 23. Juli 1976 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Europäischen Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, Empfehlungen des ständigen Ausschusses nach Artikel 9 Abs. 1 des Übereinkommens über die Anwendung der in Kapitel I des Übereinkommens niedergelegten Grundsätze durch Rechts­verordnung mit Zustimmung des Bundesrates innerstaatlich durchzusetzen.

Artikel 3

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

Artikel 4

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 14 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

(Übersetzung)

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen –

von der Erwägung geleitet, daß es wünschenswert ist, gemeinsame Bestimmungen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen, insbesondere in modernen Intensivhaltungssystemen, anzunehmen –

sind wie folgt übereingekommen: