VII-2a

Verordnung (EG) Nr. 37/2005 der Kommission zur Überwachung der Temperaturen von tief gefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen

Vom 12. Januar 2005

(ABl. 2005 Nr. L 10/18), ber. durch ABl. 2005 Nr. L 153/43 vom 16.6.2005
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/108/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über tief gefrorene Lebensmittel1, insbesondere auf Artikel 11, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 92/1/EWG der Kommission vom 13. Januar 1992 zur Überwachung der Temperaturen von tief gefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen2 enthält Bestimmungen, durch die sichergestellt werden soll, dass die in der Richtlinie 89/108/EWG vorgeschriebenen Temperaturen genau eingehalten werden.

(2) Zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie 92/1/EWG der Kommission lag keine europäische Norm über Instrumente zur Temperaturüberwachung in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen für tief gefrorene Lebensmittel vor.

(3) Das Europäische Komitee für Normung hat 1999 und 2001 Normen für Geräte zur Aufzeichnung der Lufttemperatur und Thermometer aufgestellt. Die Anwendung dieser einheitlichen Normen würde sicherstellen, dass die zur Temperaturüberwachung von Lebensmitteln verwendeten Geräte harmonisierte technische Anforderungen erfüllen.

(4) Zur Erleichterung der allmählichen Einführung dieser Maßnahmen durch die Unternehmer sollte die Verwendung von Messgeräten, die gemäß den vor Annahme der vorliegenden Verordnung geltenden Vorschriften eingebaut wurden, während eines Übergangszeitraums erlaubt sein.

(5) Die Richtlinie 92/1/EWG der Kommission sieht eine Ausnahmeregelung hinsichtlich der Beförderung von tief gefrorenen Lebensmitteln mit der Bahn vor. Diese Ausnahmeregelung ist nicht mehr gerechtfertigt und sollte nach einem Übergangszeitraum aufgehoben werden.

(6) Die Auferlegung von Temperaturaufzeichnungsanforderungen an kleine Geräte, die im Einzelhandel verwendet werden, wäre übertrieben; daher sollten die geltenden Ausnahmeregelungen für Einzelhandelsverkaufsmöbel und kleine Kühlräume, die im Einzelhandel für die Lagerung von Beständen verwendet werden, beibehalten werden.

(7) Es ist ratsam sicherzustellen, dass die neuen Normen für Messgeräte und die bereits in der Richtlinie 92/1/EWG enthaltenen technischen Bestimmungen unmittelbar anwendbar sind. Im Sinne der Übereinstimmung und Einheitlichkeit der Gemeinschaftsvorschriften ist es angezeigt, die Richtlinie 92/1/EWG aufzuheben und sie durch die vorliegende Verordnung zu ersetzen.

(8) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 34. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31. 10. 2003, S. 1).

2

ABl. L 34 vom 11. 2. 1992, S. 30.