Kapitel 5
Gemeinsame Bestimmungen
§ 90 Benachrichtigung und Beteiligung der Kartellbehörden
§ 90a Zusammenarbeit der Gerichte mit der Europäischen Kommission und den Kartellbehörden
§ 91 Kartellsenat beim Oberlandesgericht
§ 93 Zuständigkeit für Berufung und Beschwerde
§ 94 Kartellsenat beim Bundesgerichtshof