II 14.1

Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel*

Vom 21. November 2012

(ABl. 2012 Nr. L 343/1), zul. geänd. durch Art. 2 der VO (EU) 2021/2117 vom 2.12.2021 (ABl. 2021 Nr. L 435/262)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 118 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsaktes an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Qualität und Vielfalt der Erzeugung der Landwirtschaft, der Fischerei und der Aquakultur der Union sind eine ihrer größten Stärken, indem sie den Erzeugern in der Union einen Wettbewerbsvorteil bieten und einen erheblichen Beitrag zum lebendigen kulturellen und gastronomischen Erbe leisten. Dies ist auf die Fachkenntnis und die Entschlossenheit der Landwirte und Erzeuger der Union zurückzuführen, die Traditionen am Leben erhalten und zugleich der Entwicklung neuer Produktionsmethoden und neuen Materials Rechnung getragen haben.

(2) Die Bürger und die Verbraucher in der Union verlangen zunehmend Erzeugnisse von Qualität sowie traditionelle Erzeugnisse. Außerdem ist es ihnen ein Anliegen, die Vielfalt der landwirtschaftlichen Erzeugung in der Union zu erhalten. Dadurch entsteht eine Nachfrage nach Agrarerzeugnissen oder Lebensmitteln mit bestimmbaren besonderen Merkmalen, insbesondere solchen, die eine Verbindung zu ihrem geografischen Ursprung aufweisen.

(3) Die Erzeuger können nur dann weiterhin ein breit gefächertes Angebot hochwertiger Produkte herstellen, wenn sie für ihre Anstrengungen gerecht entlohnt werden. Dazu müssen sie die Käufer und die Verbraucher im Rahmen eines fairen Wettbewerbs über die Merkmale ihres Erzeugnisses informieren können. Außerdem müssen sie ihre Erzeugnisse auf dem Markt sachgemäß kenntlich machen können.

(4) Funktionierende Qualitätsregelungen für die Erzeuger, die diese für ihre Anstrengungen belohnen, eine breite Palette von Qualitätserzeugnissen zu produzieren, können für die ländliche Wirtschaft von Nutzen sein. Das gilt insbesondere für benachteiligte Gebiete, für Berggebiete und die entlegenen Gebiete, in denen der Agrarsektor einen bedeutenden Teil der Wirtschaft ausmacht und die Produktionskosten hoch sind. Auf diese Weise können die Qualitätsregelungen sowohl zur Politik der Entwicklung des ländlichen Raums als auch zu den Markt- und Einkommensstützungsmaßnahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) beitragen und diese ergänzen; insbesondere können sie einen Beitrag leisten in Gebieten, in denen dem Agrarsektor eine größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt, sowie vor allem in benachteiligten Gebieten.

(5) Zu den politischen Prioritäten im Rahmen von Europa 2020 gemäß der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ gehören Ziele wie die Entwicklung einer auf Wissen und Innovation gestützten wettbewerbsfähigen Wirtschaft und die Förderung einer Wirtschaft mit hoher Beschäftigung und ausgeprägtem sozialem und territorialem Zusammenhalt. Eine Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse sollte den Erzeugern daher die richtigen Instrumente für eine bessere Kenntlichmachung und die Förderung des Absatzes derjenigen ihrer Produkte, die besondere Merkmale aufweisen, an die Hand geben und diese Erzeuger gleichzeitig vor unlauteren Praktiken schützen.

(6) Die in Aussicht genommenen ergänzenden Maßnahmen sollten die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit beachten.

(7) Die Maßnahmen für eine Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse sind festgelegt in der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails4; der Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig5, insbesondere in deren Artikel 2; der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union6, insbesondere in deren Artikel 14; der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln7; der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel8; der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)9, insbesondere in deren Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt I und Abschnitt Ia Unterabschnitt I; der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen10; sowie der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen11.

(8) Agrarerzeugnisse und Lebensmittel sollten hinsichtlich ihrer Etikettierung den allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür12 und insbesondere den Bestimmungen zur Unterbindung einer Etikettierung, welche die Verbraucher verwirren oder irreführen könnte, unterliegen.

(9) In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse wurde festgestellt, dass die Erreichung größerer Kohärenz und Konsistenz der Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse vorrangig ist.

(10) Die Regelung für geografische Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und die Regelung für garantiert traditionelle Spezialitäten haben bestimmte Ziele und Bestimmungen gemein.

(11) Seit einiger Zeit verfolgt die Union einen Ansatz, der darauf abzielt, den Regelungsrahmen der GAP zu vereinfachen. Dieser Ansatz sollte auch bei den Verordnungen im Bereich der Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse verfolgt werden, ohne dabei die besonderen Merkmale dieser Erzeugnisse in Frage zu stellen.

(12) Einige Verordnungen, die Teil der Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse sind, wurden kürzlich überarbeitet, sind aber noch nicht vollständig umgesetzt.Infolgedessen sollten sie nicht in die vorliegende Verordnung einbezogen werden. Sie könnten jedoch zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen werden, sobald die Verordnungen vollständig umgesetzt sind.

(13) Im Licht der vorstehenden Erwägungen sollten die folgenden Vorschriften in einem einzigen Rechtsrahmen zusammengefasst werden, der die neuen oder aktualisierten Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 510/2006 und (EG) Nr. 509/2006 sowie die Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 510/2006 und (EG) Nr. 509/2006, die beibehalten werden, umfasst.

(14) Im Interesse der Klarheit und Transparenz sollten die Verordnungen (EG) Nr. 509/2006 und (EG) Nr. 510/2006 aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(15) Der Geltungsbereich dieser Verordnung sollte auf die Agrarerzeugnisse für den menschlichen Verzehr gemäß Anhang I des Vertrags und auf ein Verzeichnis von Erzeugnissen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Anhangs, die mit der landwirtschaftlichen Produktion oder mit der ländlichen Wirtschaft eng verbunden sind, beschränkt werden.

(16) Die Vorschriften dieser Verordnung sollten unbeschadet der bestehenden Rechtsvorschriften der Union zu Wein, aromatisierten Weinen und Spirituosen, Erzeugnisse des ökologischen Landbaus oder Regionen in äußerster Randlage gelten.

(17) Der Geltungsbereich für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sollte auf Erzeugnisse beschränkt werden, die einen immanenten Zusammenhang zwischen den Merkmalen des Erzeugnisses oder Lebensmittels und dem geografischen Ursprung aufweisen. Die Tatsache, dass in der bestehenden Regelung nur bestimmte Arten von Schokolade als Süßwaren erfasst sind, ist eine Unregelmäßigkeit, die berichtigt werden sollte.

(18) Durch den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben sollen den Landwirten und den Erzeugern ein gerechtes Einkommen für die hochwertige Qualität und Merkmale eines bestimmten Erzeugnisses oder für die Art seiner Erzeugung gesichert und klare Informationen über Erzeugnisse mit besonderen Merkmalen aufgrund des geografischen Ursprungs bereitgestellt werden, damit der Verbraucher seine Kaufentscheidungen gut informiert treffen kann.

(19) Die Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit Namen, die in der Union geschützt sind, ist ein vorrangiges Ziel, das sich besser auf Unionsebene erreichen lässt.

(20) Ein Unionsrechtsrahmen, der Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützt, indem er deren Eintragung in ein Register vorsieht, erleichtert die Entwicklung jener Instrumente, da das hieraus hervorgehende einheitlichere Vorgehen gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Erzeuger derart gekennzeichneter Produkte gewährleistet und die Glaubwürdigkeit solcher Produkte beim Verbraucher erhöht. Es sollte vorgesehen werden, die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben auf Unionsebene zu entwickeln und die Schaffung von Mechanismen für deren Schutz in Drittländern im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) bzw. mehrseitiger und zweiseitiger Übereinkünfte zu fördern und dadurch einen Beitrag dazu zu leisten, dass die hohe Qualität und die Art der Herstellung der Erzeugnisse als ein Faktor anerkannt werden, der ihnen einen Mehrwert verleiht.

(21) Im Licht der Erfahrungen bei der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel13 sowie der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 ist es notwendig, bestimmte Punkte aufzugreifen, einige Vorschriften zu präzisieren und zu vereinfachen sowie die Verfahren dieser Regelung zu straffen.

(22) Angesichts der gängigen Praxis sollten die zwei unterschiedlichen Instrumente für die Herstellung der Verbindung zwischen dem Erzeugnis und seinem geografischen Ursprung, nämlich die geschützte Ursprungsbezeichnung und die geschützte geografische Angabe, näher festgelegt und beibehalten werden. Allerdings sollten die Begriffsbestimmungen in einigen Punkten geändert werden, ohne jedoch das Konzept jener Instrumente zu ändern, um der Definition von geografischen Angaben gemäß dem Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums besser Rechnung zu tragen und sie für die Wirtschaftsbeteiligten einfacher und klarer verständlich zu machen.

(23) Ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel, das mit einer solchen geografischen Angabe gekennzeichnet ist, sollte bestimmte, in einer Spezifikation zusammengestellte Bedingungen erfüllen, wie spezifische Erfordernisse zum Schutz der natürlichen Ressourcen oder der Landschaft des Produktionsgebiets oder zur Verbesserung des Wohlbefindens von Nutztieren.

(24) Damit die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben im Gebiet der Mitgliedstaaten geschützt sind, sollten sie nur auf Unionsebene eingetragen sein. Mit Wirkung vom Zeitpunkt des Eintragungsantrags auf Unionsebene sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, einen vorübergehenden Schutz auf nationaler Ebene zu gewähren, ohne dass sich dies auf den unionsinternen oder internationalen Handel auswirkt. Der mit dieser Verordnung ab der Eintragung in ein Register gewährte Schutz sollte gleichermaßen auch für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben aus Drittländern verfügbar sein, die die entsprechenden Kriterien erfüllen und in ihrem Ursprungsland geschützt sind.

(25) Das Eintragungsverfahren auf Unionsebene sollte jeder natürlichen oder juristischen Person aus einem anderen als dem beantragenden Mitgliedstaat oder aus einem Drittland mit einem berechtigten Interesse die Möglichkeit geben, ihre Rechte durch Einlegen eines Einspruchs geltend zu machen.

(26) Die Eintragung in ein Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben sollte auch Verbrauchern und Handelsbeteiligten Informationen an die Hand geben.

(27) Die Union führt Verhandlungen über internationale Abkommen, unter anderem über solche betreffend den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, mit ihren Handelspartnern. Zur leichteren Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit über die so geschützten Namen und insbesondere zur Gewährleistung des Schutzes und der Kontrolle der jeweiligen Verwendung dieser Namen können die Namen in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen werden. Die Namen sollten in das Register als geschützte geografische Angaben eingetragen werden, es sei denn, sie werden in diesen internationalen Abkommen ausdrücklich als Ursprungsbezeichnungen geführt.

(28) Aufgrund ihrer Besonderheiten sollten in Bezug auf die geschützten Ursprungsbezeichnungen und die geschützten geografischen Angaben besondere Etikettierungsbestimmungen erlassen werden, die die Erzeuger verpflichten, die entsprechenden Unionszeichen oder Angaben auf der Verpackung zu verwenden. Für Unionsnamen sollte die Verwendung dieser Zeichen oder Angaben verbindlich vorgeschrieben werden, um diese Produktkategorie und die mit ihr verbundenen Garantien bei den Verbrauchern besser bekannt zu machen und um die Erkennbarkeit dieser Produkte auf dem Markt und dadurch die Kontrollen zu erleichtern. Die Verwendung solcher Zeichen oder Angaben sollte unter Berücksichtigung der Anforderungen der WTO für geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen von Drittländern freiwillig sein.

(29) Die in dem Register eingetragenen Namen sollten mit dem Ziel geschützt werden, ihre faire Verwendung sicherzustellen, und um Praktiken zu unterbinden, die zur Irreführung der Verbraucher führen können. Außerdem sollten die Mittel, mit denen der Schutz der geografischen Angaben und der Ursprungsbezeichnungen sichergestellt wird, geklärt werden, insbesondere in Bezug auf die Rolle von Herstellervereinigungen und von zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

(30) Es sollten spezifische Ausnahmebestimmungen vorgesehen werden, nach denen für Übergangszeiträume ein eingetragener Name neben anderem anderen Namen verwendet werden kann. Diese Ausnahmebestimmungen sollten vereinfacht und klargestellt werden. Um zeitweilige Schwierigkeiten zu überbrücken und mit dem langfristigen Ziel der Gewährleistung der Einhaltung der Spezifikationen durch alle Erzeuger, können in Sonderfällen diese Ausnahmen für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren gewährt werden.

(31) Der Umfang des mit dieser Verordnung gewährten Schutzes sollte geklärt werden, insbesondere in Bezug auf jene Einschränkungen bei der Eintragung neuer Marken gemäß der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken14, die mit der Eintragung geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben kollidieren, wie dies bereits bei der Eintragung neuer Marken auf Unionsebene der Fall ist.Solcher Klärung bedarf es auch hinsichtlich der Inhaber früherer Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere jener bezüglich Marken und gleichlautende Bezeichnungen, die als geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben eingetragen sind.

(32) Der Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben sollte auch auf die widerrechtliche Aneignung und Nachahmung von eingetragenen Namen von Erzeugnissen und Dienstleistungen sowie die Anspielung auf sie ausgedehnt werden, um einen hohen Schutzgrad sicherzustellen und ihn an den im Weinsektor geltenden Schutz anzugleichen. Werden geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben als Zutaten verwendet, sollte die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Leitlinien für die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Zutaten mit geschützten Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und geschützten geografischen Angaben (g.g.A.) enthalten“ berücksichtigt werden.

(33) Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 am 3. Januar 2013 bereits eingetragenen Namen sollten nach dieser Verordnung geschützt bleiben und sie sollten automatisch in das Register eingetragen werden.

(34) Mit der Regelung für garantiert traditionelle Spezialitäten sollen die Erzeuger traditioneller Spezialitäten dabei unterstützt werden, die Verbraucher über die wertsteigernden Merkmale ihres Erzeugnisses zu unterrichten. Da jedoch nur wenige Namen eingetragen worden sind, konnte das Potenzial der derzeitigen Regelung für garantiert traditionelle Spezialitäten nicht ausgeschöpft werden. Die derzeitigen Bestimmungen sollten daher verbessert, präzisiert und verschärft werden, um die Regelung für potenzielle Nutzer verständlicher, anwendungsfreundlicher und attraktiver zu machen.

(35) Die bestehende Regelung bietet die Option, einen Namen zwecks Identifizierung auch ohne Namensvorbehalt in der Union einzutragen. Da die interessierten Kreise diese Option nicht gut verstanden haben und da ein traditionelles Erzeugnis in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips besser auf einzelstaatlicher oder regionaler Ebene bestimmt werden kann, sollte diese Option nicht mehr angeboten werden. Aufgrund dieser Erfahrungen sollte die Regelung ausschließlich den unionsweiten Namensvorbehalt behandeln.

(36) Um sicherzustellen, dass die Namen traditioneller Originalerzeugnisse gemäß der Regelung eingetragen werden, sollten die Kriterien und Bedingungen für die Eintragung eines Namens angepasst werden, insbesondere die Definition des Begriffs „traditionell“, der Erzeugnisse erfassen sollte, die schon für einen nicht unbedeutenden Zeitraum hergestellt werden.

(37) Um zu gewährleisten, dass garantiert traditionelle Spezialitäten ihren Spezifikationen entsprechen und gleichbleibende Qualität aufweisen, sollten die zu Vereinigungen zusammengeschlossenen Hersteller das Erzeugnis selbst in Spezifikationen definieren. Die Eintragung eines Namens als eine garantiert traditionelle Spezialität sollte auch für Erzeuger aus Drittländern möglich sein.

(38) Um vorbehalten werden zu können, sollten die garantiert traditionellen Spezialitäten auf Unionsebene eingetragen werden. Die Eintragung in das Register sollte auch der Information von Verbrauchern und Handelsbeteiligten dienen.

(39) Um unlauteren Wettbewerb zu vermeiden, sollten alle Erzeuger, einschließlich derjenigen aus Drittländern, einen eingetragenen Namen einer garantiert traditionellen Spezialität verwenden können, vorausgesetzt, das betreffende Erzeugnis entspricht den Anforderungen der jeweiligen Spezifikation und der Erzeuger wird entsprechenden Kontrollen unterzogen. Für in der Union erzeugte garantiert traditionelle Spezialitäten sollte das Unionszeichen bei der Kennzeichnung verwendet werden und es sollte möglich sein, es mit der Angabe „garantiert traditionelle Spezialität“ zu verbinden.

(40) Um geschützte Namen vor widerrechtlicher Aneignung oder vor Praktiken, die zur Irreführung der Verbraucher führen könnten, zu schützen, sollte ihre Verwendung vorbehalten werden.

(41) Für diejenigen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 bereits eingetragenen Namen, die am 3. Januar 2013 andernfalls nicht in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, sollten die in der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 festgelegten Verwendungsbedingungen für einen Übergangszeitraum gültig bleiben.

(42) Für die Eintragung von Namen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 ohne Namensvorbehalt eingetragen werden, sollte ein Verfahren eingeführt werden, das eine Eintragung mit Namensvorbehalt ermöglicht.

(43) Außerdem sollten für die Eintragungsanträge, die vor dem 3. Januar 2013 bei der Kommission eingegangen sind, Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden.

(44) Eine zweite Ebene von Qualitätsregelungen, die sich auf wertsteigernde Qualitätsangaben stützen, die auf dem Binnenmarkt bekannt gemacht werden können und die freiwillig zu verwenden sind, sollte eingeführt werden. Diese fakultativen Qualitätsangaben sollten auf besondere horizontale Merkmale des Erzeugnisses hinsichtlich einer oder mehrerer Erzeugniskategorien, die Anbaumethode oder Verarbeitungsmerkmale, die in spezifischen Bereichen gelten, hinweisen. Die fakultative Qualitätsangabe „Bergerzeugnis“ hat die Bedingungen bisher erfüllt und wird auf dem Markt eine Steigerung des Wertes des Erzeugnisses bewirken. Zur Erleichterung der Anwendung der Richtlinie 2000/13/EG in den Fällen, in denen die Etikettierung von Lebensmitteln im Zusammenhang mit fakultativen Qualitätsangaben, einschließlich der Angabe „Bergerzeugnis“, beim Verbraucher Verwirrung stiften könnte, kann die Kommission Leitlinien erlassen.

(45) Um den Erzeugern in Berggebieten ein wirksames Instrument zur besseren Vermarktung ihrer Erzeugnisse an die Hand zu geben und das Risiko zu verringern, dass bei den Verbrauchern Verwirrung darüber entsteht, ob die vermarkteten Erzeugnisse tatsächlich aus Berggebieten stammen, sollten Regelungen für eine Begriffsbestimmung für die fakultative Qualitätsangabe für Bergerzeugnisse auf Unionsebene vorgesehen werden. Die Definition für Berggebiete sollte sich auf die allgemeinen Klassifizierungskriterien stützen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)15 für die Ausweisung der Berggebiete verwendet werden.

(46) Der Mehrwert der geografischen Angaben und der garantiert traditionellen Spezialitäten basiert auf dem Vertrauen der Verbraucher. Er ist nur dann glaubwürdig, wenn effiziente Prüfungen und Kontrollen vorgenommen werden.Diese Qualitätsregelungen sollten im Rahmen amtlicher Kontrollen überwacht werden, die den Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz entsprechen16 und sollten ein System von Kontrollen auf allen Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen beinhalten. Um den Mitgliedstaaten zu helfen, die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die Kontrollen auf geografischer Angaben und garantiert traditioneller Spezialitäten besseranzuwenden, sollte in der vorliegenden Verordnung auf die wichtigsten Artikel verwiesen werden.

(47) Um dem Verbraucher die besonderen Merkmale eines Erzeugnisses mit einer geografischen Angabe und einer garantiert traditionellen Spezialität zu garantieren, sollten die Wirtschaftsbeteiligten auf die Einhaltung der Produktspezifikation hin überprüft werden.

(48) Zur Gewährleistung ihrer Unparteilichkeit und Objektivität sollten die zuständigen Behörden eine Reihe operativer Kriterien erfüllen. Eine Übertragung bestimmter Zuständigkeiten für die Durchführung besonderer Kontrollaufgaben auf Kontrollstellen sollte in Betracht gezogen werden.

(49) Für die Akkreditierung der Kontrollstellen sollten die Europäischen Normen (EN) des Europäischen Komitees für Normung (CEN) und die internationalen Normen der Internationalen Organisation für Normung (ISO) herangezogen werden; die Kontrollstellen selbst sollten für ihre Tätigkeiten ebenfalls die genannten Normen verwenden. Die Akkreditierung dieser Stellen sollte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten17 erfolgen.

(50) Die Informationen über die Kontrolltätigkeiten hinsichtlich der geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten sollten in die mehrjährigen nationalen Kontrollpläne und in den Jahresbericht der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 eingehen.

(51) Die Mitgliedstaaten sollten ermächtigt werden, zur Deckung der entstandenen Kosten eine Gebühr zu erheben.

(52) Bestehende Vorschriften im Zusammenhang mit der Weiterverwendung von Gattungsbezeichnungen sollten dahin gehend präzisiert werden, dass Gattungsbezeichnungen, die einem geschützten oder vorbehaltenen Namen oder einer geschützten oder vorbehaltenen Angabe ähneln oder ein Teil davon sind, ihren Status als Gattungsbezeichnungen behalten.

(53) Das Datum für die Festlegung der Vorrangigkeit einer Marke und einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe sollte mit dem Datum des Antrags auf Eintragung der Marke in der Union oder in den Mitgliedstaaten und dem Datum des Antrags auf Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe bei der Kommission zusammenfallen.

(54) Die Bestimmungen über die Ablehnung oder die Koexistenz einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe aufgrund eines Konflikts mit einer früheren Marke sollten weiterhin gelten.

(55) Die Kriterien, nach denen jüngere Marken aufgrund eines Konflikts mit einer älteren Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe abgelehnt oder im Fall einer Eintragung für ungültig erklärt werden, sollten dem festgelegten Geltungsbereich des Schutzes einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe entsprechen.

(56) Die Bestimmungen von Regelungen für die Festlegung der Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere die, die im Rahmen der Qualitätsregelung für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben oder des Markenrechts festgelegt wurden, sollten vom Namensvorbehalt und der Festlegung von Angaben und Zeichen gemäß den Qualitätsregelungen für garantiert traditionelle Spezialitäten und für fakultative Qualitätsangaben nicht berührt werden.

(57) Die Rolle von Vereinigungen sollte geklärt und anerkannt werden. Vereinigungen spielen eine wesentliche Rolle im Antragsverfahren für die Eintragung von Namen von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten sowie bei der Änderung von Spezifikationen und der Löschung von Anträgen. Die Vereinigung kann auch tätig werden bei der Überwachung der Durchsetzung des Schutzes der eingetragenen Namen, der Einhaltung der Herstellungsvorschriften der Produktspezifikation, Informationen über und Werbung für die eingetragenen Namen sowie generell mit dem Ziel, den Wert der eingetragenen Namen und die Wirksamkeit der Qualitätsregelungen zu verbessern. Außerdem sollte sie die Position der Erzeugnisse am Markt überwachen. Allerdings sollten diese Tätigkeiten wettbewerbsschädigendes Verhalten, das mit den Artikeln 101 und 102 des Vertrags unvereinbar ist, nicht begünstigen oder zur Folge haben.

(58) Um sicherzustellen, dass die eingetragenen Namen der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, sollten die Anträge durch die Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten geprüft werden, wobei gemeinsame Mindestbestimmungen wie ein nationales Einspruchsverfahren zu beachten sind. Die Kommission sollte die Anträge anschließend prüfen, um sicherzustellen, dass keine offensichtlichen Fehler vorliegen und dass das Unionsrecht sowie die Interessen von Beteiligten außerhalb des Antragsmitgliedstaats berücksichtigt wurden.

(59) Eine Eintragung von Namen als Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben sowie als garantiert traditionelle Spezialitäten sollte auch für Namen von Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern möglich sein, die die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen.

(60) Die Zeichen, Angaben und Abkürzungen, die eine Teilnahme an einer Qualitätsregelung anzeigen, sowie die Rechte der Union sollten sowohl in der Union als auch in Drittländern geschützt werden, um sicherzustellen, dass sie für Originalerzeugnisse verwendet werden und der Verbraucher hinsichtlich der Qualität der Erzeugnisse nicht irregeführt wird. Mit Blick auf einen wirksamen Schutz sollten der Kommission außerdem auf der Grundlage einer zentralen Mittelverwaltung und im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)18 und im Einklang mit Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik19 angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

(61) Das Verfahren für die Eintragung von geschützten Ursprungsbezeichnungen, geschützten geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten, einschließlich der Fristen für die Prüfung und den Einspruch, sollte, insbesondere hinsichtlich der Beschlussfassung, verkürzt und verbessert werden. Die Kommission, unter bestimmten Umständen mit Unterstützung der Mitgliedstaaten, sollte für die Beschlussfassung hinsichtlich der Eintragung verantwortlich sein. Es sollten Verfahren festgelegt werden, welche die Änderung der Produktspezifikation nach ihrer Eintragung und die Löschung eingetragener Namen ermöglichen, insbesondere, wenn das Erzeugnis nicht länger mit der entsprechenden Produktspezifikation übereinstimmt oder wenn ein Name auf dem Markt nicht mehr verwendet wird.

(62) Zur Erleichterung grenzüberschreitender Anträge auf gemeinsame Eintragung von geschützten Ursprungsbezeichnungen, geschützten geografischen Angaben oder garantiert traditionellen Spezialitäten sollten geeignete Verfahren vorgesehen werden.

(63) Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung ergänzen oder ändern zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte hinsichtlich des Folgenden zu erlassen: Ergänzung der Liste der Erzeugnisse gemäß Anhang I dieser Verordnung; Erlass von Einschränkungen und Abweichungen bei der Herkunft von Futtermitteln im Falle einer Ursprungsbezeichnung; Erlass von Einschränkungen und Abweichungen bei der Schlachtung lebender Tiere bzw. der Herkunft von Rohstoffen; Erlass von Vorschriften, mit denen die in der Produktspezifikation enthaltenen Angaben beschränkt werden; Erlass von Vorschriften, mit denen die Unionszeichen eingeführt werden; Erlass von weiteren Übergangsvorschriften zum Schutz der Rechte und berechtigten Interessen der Erzeuger und der interessierten Kreise; Festlegung weiterer Einzelheiten zu den Kriterien für eine Eintragung als garantiert traditionelle Spezialität; Erlass von Durchführungsbestimmungen bezüglich der Kriterien für fakultative Qualitätsangaben; Vorbehalt einer weiteren fakultativen Qualitätsangabe, Erlass von Bestimmungen zu den Bedingungen für ihre Verwendung und Änderung dieser Bedingungen; Festlegung von Ausnahmen für die Verwendung des Begriffs „Bergerzeugnis“ und Festlegung der Herstellungsmethoden und der anderen relevanten Kriterien für die Anwendung dieser fakultativen Qualitätsangabe, insbesondere Festlegung der Bedingungen, unter denen Rohstoffe oder Futtermittel von außerhalb der Berggebiete stammen dürfen; Erlass weiterer Bestimmungen zur Bestimmung des generischen Status von Bezeichnungen, in der Union Gattungsbezeichnungen geworden sind; Festlegung von Bestimmungen zur Verwendung des Namens einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse; Festlegung von Bestimmungen zur Durchführung der nationalen Einspruchsverfahren für gemeinsame Anträge, die mehr als ein nationales Gebiet betreffen; und von Vorschriften für die Ergänzung des Antragsverfahrens, des Einspruchsverfahrens, des Änderungsantragsverfahrens und des Löschungsverfahrens im Allgemeinen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(64) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich des Folgenden übertragen werden: Vorschriften für die Form der Spezifikation; Einzelheiten zu Form und Inhalt des Registers der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben; technische Merkmale der Unionszeichen und Angaben sowie die Vorschriften für ihre Verwendung auf den Erzeugnissen, einschließlich der zu verwendenden Sprachfassungen; Gewährung und Verlängerung befristeter Abweichungen für die Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben; genaue Vorschriften zu Form und Inhalt des Registers garantiert traditioneller Spezialitäten; Vorschriften für den Schutz garantiert traditioneller Spezialitäten; Festlegung sämtlicher Maßnahmen zur Form sowie zu den Verfahren und sonstigen technischen Einzelheiten, die für die Anwendung des Titels IV notwendig sind; Festlegung von Vorschriften für die Verwendung der fakultativen Qualitätsangaben; Festlegung von Vorschriften für den einheitlichen Schutz der Angaben, Abkürzungen und Zeichen für Qualitätsregelungen; Festlegung der Einzelheiten für Verfahren, Form und Vorlage von Anträgen auf Eintragung und von Einsprüchen; Ablehnung des Antrags; Entscheidung über die Eintragung eines Namens, wenn keine Einigung erzielt wurde; Festlegung der Einzelheiten für Verfahren, Form und Vorlage von Änderungsanträgen; Löschung der Eintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe oder einer garantiert traditionellen Spezialität; und Festlegung genauer Vorschriften für die Verfahren und die Form der Löschung sowie die Vorlage der Anträge auf Löschung. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren20, ausgeübt werden.

(65) Hinsichtlich der Einrichtung und Führung eines Registers der geschützten Ursprungsbezeichnungen, geschützten geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten, die im Rahmen dieser Regelung anerkannt sind, der Festlegung der Instrumente, mit denen die Namen und die Anschriften der Produktzertifizierungsstellen öffentlich zugänglich gemacht werden, und Eintragung des Namens, wenn kein Einspruch bzw. keine zulässige Einspruchsbegründung vorgebracht wird, oder wenn eine Einigung erzielt wurde, sollte die Kommission ermächtigt werden, Durchführungsrechtsakte ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu erlassen –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


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Das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Art. 11) sowie der garantiert traditionellen Spezialitäten (Art. 22) ist unter ec.europa.eu/ agriculture/quality/door/list.html einsehbar.

1

ABl. C 218 vom 23. 7. 2011, S. 114.

2

ABl. C 192 vom 1. 7. 2011, S. 28.

3

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. November 2012.

4

ABl. L 149 vom 14. 6. 1991, S. 1.

5

ABl. L 10 vom 12. 1. 2002, S. 47.

6

ABl. L 42 vom 14. 2. 2006, S. 1.

7

ABl. L 93 vom 31. 3. 2006, S. 1.

8

ABl. L 93 vom 31. 3. 2006, S. 12.

9

ABl. L 299 vom 16. 11. 2007, S. 1.

10

ABl. L 189 vom 20. 7. 2007, S. 1.

11

ABl. L 39 vom 13. 2. 2008, S. 16.

12

ABl. L 109 vom 6. 5. 2000, S. 29.

13

ABl. L 208 vom 24. 7. 1992, S. 1.

14

ABl. L 299 vom 8. 11. 2008, S. 25.

15

ABl. L 160 vom 26. 6. 1999, S. 80.

16

ABl. L 165 vom 30. 4. 2004, S. 1.

17

ABl. L 218 vom 13. 8. 2008, S. 30.

18

ABl. L 277 vom 21. 10. 2005, S. 1.

19

ABl. L 209 vom 11. 8. 2005, S. 1.

20

ABl. L 55 vom 28. 2. 2011, S. 13.