DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bestimmte vertikale Richtlinien im Lebensmittelbereich sind gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Edinburgh vom 11. und 12. Dezember 1992, die durch die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 10. und 11. Dezember 1993 bestätigt wurden, zu vereinfachen, so dass nur die grundlegenden Anforderungen berücksichtigt werden, denen die durch die jeweiligen Richtlinien geregelten Erzeugnisse entsprechen müssen, damit sie im Binnenmarkt frei verkehren können.

(2) Die Richtlinie 74/409/EWG des Rates vom 22. Juli 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Honig4 wurde damit begründet, dass es durch die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Begriff Honig, seine verschiedenen Arten und die Merkmale, denen er entsprechen muss, zu unlauterem Wettbewerb kommen und dadurch der Verbraucher irregeführt werden könnte, mit den entsprechenden direkten Auswirkungen auf die Schaffung und das Funktionieren des gemeinsamen Marktes.

(3) Mit der Richtlinie 74/409/EWG und ihren späteren Änderungen wurden daher Begriffsbestimmungen festgelegt, die verschiedenen Honigarten, die unter entsprechenden Verkehrsbezeichnungen in den Handel gebracht werden können, bestimmt und gemeinsame Vorschriften für die Zusammensetzung sowie die wichtigsten Angaben auf dem Etikett festgelegt, um den freien Verkehr dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft zu gewährleisten.

(4) Aus Gründen der Klarheit sollte die Richtlinie 74/409/EWG daher gefasst werden, damit die Vorschriften über die Produktions- und Vermarktungsbedingungen für Honig leichter zu verstehen sind sowie auch, um sie den allgemeinen Lebensmittelvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere den Vorschriften über die Etikettierung, die Kontaminanten und Analyseverfahren anzupassen.

(5) Vorbehaltlich bestimmter Bedingungen sind die allgemeinen Etikettierungsbestimmungen für Lebensmittel der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates5 anwendbar. In Anbetracht des engen Zusammenhangs zwischen der Qualität des Honigs und seiner Herkunft ist unbedingt sicherzustellen, dass vollständige Informationen zu diesen Aspekten gegeben werden, damit der Verbraucher nicht über die Qualität des Erzeugnisses irregeführt wird. Damit den besonderen Interessen der Verbraucher bezüglich der geographischen Merkmale von Honig Rechnung getragen wird, und eine vollständige Transparenz in dieser Hinsicht sichergestellt ist, ist es erforderlich, dass das Ursprungsland, in dem der Honig erzeugt wurde, auf dem Etikett angegeben wird.

(6) Dem Honig dürfen weder Pollen noch andere honigeigene Bestandteile entzogen werden, es sei denn, dass dies beim Entziehen von anorganischen oder organischen Fremdstoffen unvermeidbar ist. Das Entziehen kann durch Filtration erfolgen. Wird durch diese Filtration eine beträchtliche Menge von Pollen entzogen, so ist der Verbraucher darüber durch eine entsprechende Angabe auf dem Etikett korrekt zu informieren.

(7) Dem Honig, dessen Verkehrsbezeichnung durch Angaben, die sich auf die Herkunft aus Blüten oder Pflanzenteilen oder auf die regionale, territoriale oder topographische Herkunft beziehen, oder durch besondere Qualitätskriterien ergänzt werden, darf kein gefilterter Honig zugesetzt werden. Um die Markttransparenz zu verbessern, ist die Etikettierung von gefiltertem Honig und von Backhonig bei jedem Handelsgeschäft in losem Zustand obligatorisch.

(8) Wie bereits in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 24. Juni 1994 über die Lage der Bienenzucht in Europa festgehalten, wird die Kommission gegebenenfalls Analyseverfahren einführen, um die Einhaltung der Merkmale der Zusammensetzung und die Richtigkeit aller weiteren besonderen Angaben bei allen in der Gemeinschaft vermarkteten Honigarten zu gewährleisten.

(9) Es empfiehlt sich, die bei der Ausarbeitung einer neuen Kodexnorm für Honig geleistete Arbeit, gegebenenfalls mit entsprechenden Anpassungen an die spezifischen Erfordernisse der Gemeinschaft, zu berücksichtigen.

(10) Gemessen an den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 5 des Vertrags kann das Ziel der Festlegung gemeinsamer Begriffsbestimmungen und Vorschriften für die betreffenden Produkte und der Anpassung der Bestimmungen an die allgemeinen Lebensmittelvorschriften der Gemeinschaft von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden; aufgrund der Art dieser Richtlinie kann dieses Ziel besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden. Die Richtlinie geht nicht über das zur Erreichung des genannten Ziels erforderliche Maß hinaus.

(11) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse6 erlassen werden.

(12) Um neue Handelshemmnisse zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten darauf verzichten, für die betreffenden Erzeugnisse einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu erlassen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind –

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:


1

ABl. C 231 vom 9. 8. 1996, S. 10.

2

ABl. C 279 vom 1. 10. 1999, S. 91.

3

ABl. C 56 vom 24. 2. 1997, S. 20.

4

ABl. L 221 vom 12. 8. 1974, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1985 über den Beitritt Spaniens und Portugals.

5

ABl. L 109 vom 6. 5. 2000, S. 29.

6

ABl. L 184 vom 17. 7. 1999, S. 23.