I 5.32

Durchführungs­verordnung (EU) 2015/2405 der Kommission zur Eröffnung und Verwaltung von EU-Zollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine

Vom 18. Dezember 2015

(ABl. Nr. L 333/89)
nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, insbesondere auf Artikel 187 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates wurde die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits („das Abkommen“) hinsichtlich gewisser Bestimmungen des genannten Abkommens genehmigt. In Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens ist vorgesehen, dass Zölle auf Waren mit Ursprung in der Ukraine in Übereinstimmung mit Anhang I-A zu Titel IV Kapitel I dieses Abkommens abgebaut oder beseitigt werden. In der Anlage zu dem genannten Anhang sind die Einfuhrzollkontingente für bestimmte Waren mit Ursprung in der Ukraine aufgeführt, darunter auch für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallen.

(2) Vorbehaltlich der vorläufigen Anwendung des Abkommens wurden in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 2014 und 2015 für bestimmte Waren mit Ursprung in der Ukraine Einfuhrzollkontingente eröffnet, die die Kommission gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 nach dem sogenannten Windhund-Verfahren verwaltet.

(3) Das Abkommen wird ab dem 1. Januar 2016 vorläufig angewendet. Daher ist es notwendig, ab dem 1. Januar 2016 jährliche Einfuhrzollkontingente für die im Anhang I-A zu Titel IV Kapitel 1 des Abkommens aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu eröffnen.

(4) Wie im Abkommen vorgesehen, sollte den im Anhang aufgeführten Erzeugnissen ein Ursprungsnachweis beigefügt sein, damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Zollvergünstigungen auf sie angewendet werden können.

(5) Die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates, in der durch die Durchführungs­verordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission geänderten Fassung, festgelegte Kombinierte Nomenklatur enthält KN-Codes, die von den im Abkommen genannten abweichen. Im Anhang der vorliegenden Verordnung sollte daher auf die neuen KN-Codes Bezug genommen werden.

(6) Das Abkommen soll ab dem 1. Januar 2016 vorläufig angewendet werden. Um eine effektive Anwendung und Verwaltung der im Rahmen des Abkommens gewährten Zollkontingente sicherzustellen, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2016 gelten.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: