Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert)*

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen –

von der Erwägung geleitet, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern;

in dem Bewusstsein, dass jede Person die ethische Verpflichtung hat, alle Tiere zu achten und die Tatsache, dass sie leiden können, angemessen zu berücksichtigen;

von dem Wunsch geleitet, das Wohlbefinden der Tiere beim Transport zu wahren;

überzeugt, dass der internationale Transport mit dem Wohlbefinden der Tiere vereinbar ist unter der Voraussetzung, dass die Erfordernisse des Tierschutzes erfüllt werden;

in der Erwägung daher, dass eine Alternative zum Transport lebender Tiere zur Anwendung kommen muss, wenn die Erfordernisse des Tierschutzes nicht erfüllt werden können;

jedoch von der Erwägung geleitet, dass die Dauer des Transports von Tieren, einschließlich Schlachttieren, aus Gründen des Tierschutzes im Allgemeinen so weit wie möglich verkürzt werden sollte;

in Anbetracht der Tatsache, dass Verladen und Ausladen die Vorgänge sind, bei denen die Wahrscheinlichkeit, dass Verletzungen und Stress auftreten, am höchsten ist;

in der Erwägung, dass durch die Annahme gemeinsamer Bestimmungen für den internationalen Transport von Tieren Fortschritte auf diesem Gebiet erzielt werden können –

sind wie folgt übereingekommen:


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Red. Anm.: Zu den übrigen Geltungsbereichen siehe die Übersicht in der Anlage.