4.

Information (einschließlich Warnung)

Nach § 54 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz haben die kreisfreien Städte und Kreise bei Großeinsatzlagen beziehungsweise sich anbahnenden oder bereits eingetretenen Katastrophen die Aufsichtsbehörde (§ 53 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz) unverzüglich über Art und Umfang des Ereignisses sowie die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Auf der Grundlage des § 54 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz ergeht hierzu folgende allgemeine Weisung: