Kapitel III
Gemeinschaftsliste der für die Verwendung in oder auf Lebensmitteln zugelassenen Aromen und Ausgangsstoffe
Artikel 9 Aromen und Ausgangsstoffe, die bewertet und zugelassen werden müssen
Artikel 10 Gemeinschaftsliste der Aromen und Ausgangsstoffe
Artikel 11 Aufnahme von Aromen und Ausgangsstoffen in die Gemeinschaftsliste
Artikel 12 Aromen oder Ausgangsstoffe, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 fallen