Abschnitt 1
Gehaltene Landtiere
Artikel 111 Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über Mittel zur Identifizierung
Artikel 112 Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung gehaltener Rinder
Artikel 113 Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung gehaltener Schafe und Ziegen
Artikel 114 Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Equiden
Artikel 115 Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Schweine
Artikel 116 Ausnahmen in Bezug auf Verbringungen gehaltener Schweine
Artikel 118 Übertragung von Befugnissen in Bezug auf Identifizierung und Registrierung
Artikel 120 Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit gehaltener Landtiere