5.

Zusammenhang zwischen der Verordnung (EU) 2019/515 und der Richtlinie 2001/95/EG

In der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit57 („RaPS“) wird bestimmt, dass nur sichere Produkte in Verkehr gebracht werden dürfen (Artikel 3 der RaPS), und es werden die Produktsicherheitsverpflichtungen von Herstellern und Händlern festgelegt. Laut der Richtlinie verfügen die zuständigen Behörden über die Befugnis, gefährliche Produkte zu verbieten oder andere geeignete Maßnahmen zu ergreifen (Artikel 8 der RaPS).

Die RaPS findet Anwendung auf Verbrauchsgüter, d. h. auf Produkte, die Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU unterliegen (sofern diese Rechtsvorschriften keine spezifischen Bestimmungen enthalten, die dasselbe Ziel wie die Richtlinie 2001/95/EG verfolgen), und auf Produkte, die keiner Harmonisierung auf EU-Ebene unterliegen (Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 Buchstabe a der RaPS).

Die Verordnung gilt sowohl für Verbrauchsgüter als auch für Nichtverbrauchsgüter oder Aspekte von Waren, die nicht unter die EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften fallen.


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ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.