Abschnitt 2
Grenzüberschreitende Strategische Umweltprüfung
§ 60 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen
§ 61 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen
§ 62 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen
§ 63 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen