Anhang 13

Auskunftsblätter

Die Anlage enthält eine Entsprechungstabelle.

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HINWEISE

A.

Allgemeine Hinweise

1.

Der Teil des Auskunftsblatts, der für das Auskunftsersuchen bestimmt ist (Felder 1 bis 7), ist entweder vom Inhaber oder von der Zollstelle, die um Auskunft ersucht, auszufüllen.

2.

Das Auskunftsblatt ist in deutlich lesbarer und dauerhafter Schrift, möglichst mit Schreibmaschine, auszufüllen. Es darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Angaben gestrichen und gegebenenfalls andere Angaben hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von demjenigen, der das Auskunftsblatt ausfüllt, bestätigt und von der Zollstelle abgezeichnet werden.

B.

Hinweise zu bestimmten Feldern

1.

Anzugeben sind Name, Anschrift und Mitgliedstaat. Dieses Feld kann frei bleiben, wenn der Antrag von der Zollstelle des um Auskunft ersuchenden Mitgliedstaats gestellt wird.

2.

Anzugeben sind Bezeichnung, Anschrift und Mitgliedstaat der Zollbehörde, an die das Ersuchen gerichtet ist.

4.

Anzugeben sind Bezeichnung, Anschrift und Mitgliedstaat der Zollbehörde, die um Auskunft ersucht. Dieses Feld bleibt frei, wenn der Antrag vom Inhaber gestellt wird.

5.

Anzugeben sind Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke. Für nicht verpackte Waren oder Erzeugnisse ist die Anzahl der Gegenstände oder das Wort „lose“ anzugeben.

Anzugeben ist die handelsübliche Bezeichnung der Waren oder Erzeugnisse oder ihre Bezeichnung nach dem Zolltarif.

6.

Die Nettomenge ist in Einheiten nach dem metrischen System anzugeben: kg, l, m2, usw.

9.

Die Beträge sind in Euro oder in nationaler Währung anzugeben.

Gegebenenfalls rechnet der Mitgliedstaat, in dem die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, den in dem Auskunftsblatt angegebenen Betrag anhand des für die Ermittlung des Zollwerts geltenden Wechselkurses um.

Für die Währungen sind die folgenden Abkürzungen zu verwenden:

EUR für Euro

DKK für Dänische Kronen

SEK für Schwedische Kronen

GBP für Pfund Sterling

10.

Hier können z. B die Steuern angegeben werden.



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HINWEISE

A.

Allgemeine Hinweise

1.

Die Felder 1 bis 8 sind vom Inhaber auszufüllen.

2.

Das Auskunftsblatt ist in deutlich lesbarer und dauerhafter Schrift, möglichst mit Schreibmaschine, auszufüllen. Es darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Angaben gestrichen und gegebenenfalls andere Angaben hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von demjenigen, der das Auskunftsblatt ausfüllt, bestätigt und von der ausstellenden Zollstelle abgezeichnet werden.

B.

Hinweise zu bestimmten Feldern

1./2.

Anzugeben sind Name, Anschrift und Mitgliedstaat. Bei juristischen Personen ist auch die zuständige Kontaktperson anzugeben.

6./13.

Die Nettomenge ist in Einheiten nach dem metrischen System anzugeben: kg, l, m2, usw.

15.

Für die Währungen sind die folgenden Abkürzungen zu verwenden:

EUR für Euro

DKK für Dänische Kronen,

SEK für Schwedische Kronen

GBP für Pfund Sterling,



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HINWEISE

A.

Allgemeine Hinweise

1.

Die Felder 1 bis 8 sind vom Inhaber auszufüllen.

2.

Das Auskunftsblatt ist in deutlich lesbarer und dauerhafter Schrift, möglichst mit Schreibmaschine, auszufüllen. Es darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Angaben gestrichen und gegebenenfalls andere Angaben hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von demjenigen, der das Auskunftsblatt ausfüllt, bestätigt und von der ausstellenden Zollstelle abgezeichnet werden.

B.

Hinweise zu bestimmten Feldern

1./2.

Anzugeben sind Name, Anschrift und Mitgliedstaat. Bei juristischen Personen ist auch die zuständige Kontaktperson anzugeben.

6./12.

Die Nettomenge ist in Einheiten nach dem metrischen System anzugeben: kg, l, m2, usw.

14.

Für die Währungen sind die folgenden Abkürzungen zu verwenden:

EUR für Euro

DKK für Dänischen Kronen

SEK für Schwedische Kronen

GBP für Pfund Sterling



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HINWEISE

A.

Allgemeine Hinweise

1.

Das Auskunftsblatt ist in deutlich lesbarer und dauerhafter Schrift, möglichst mit Schreibmaschine, auszufüllen. Es darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Angaben gestrichen und gegebenenfalls andere Angaben hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von demjenigen, der das Auskunftsblatt ausfüllt, bestätigt und von der Zollstelle, die Feld 16 ausfüllt, abgezeichnet werden.

2.

Die Felder 1 bis 15 sind vom Inhaber der Bewilligung auszufüllen.

B.

Hinweise zu bestimmten Feldern

1.

Anzugeben sind Name, Anschrift und Mitgliedstaat. Bei juristischen Personen ist auch die zuständige Kontaktperson anzugeben.

3.

Anzugeben sind Name, Anschrift und Mitgliedstaat.

6.

Anzugeben sind Datum und Nummer der Bewilligung sowie die Bezeichnung der Zollbehörden, die die Bewilligung erteilt haben.

10.

Anzugeben ist die genaue Bezeichnung der Veredelungserzeugnisse (handelsübliche Bezeichnung oder Bezeichnung nach dem Zolltarif).

11.

Anzugeben ist die Tarifposition oder -unterposition der Veredelungserzeugnisse gemäß den Angaben in der Bewilligung.

12.

Anzugeben ist die genaue Bezeichnung der Waren (handelsübliche Bezeichnung oder Bezeichnung nach dem Zolltarif). Die Bezeichnung muss mit derjenigen im Ausfuhrpapier übereinstimmen. Befinden sich die ausgeführten Waren in der aktiven Veredelung, sind der Vermerk „AV-Waren“ und die Nummer des gegebenenfalls ausgestellten Auskunftsblatts INF1 anzugeben.

14.

Die Nettomenge ist in Einheiten nach dem metrischen System anzugeben (kg, l, m2 usw.).

15.

Anzugeben ist der statistische Wert zum Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung, dem eines der folgenden Währungskürzel voranzustellen ist:

EUR für Euro

DKK für Dänische Kronen

SEK für Schwedische Kronen

GBP für Pfund Sterling