Die Radioaktivitätswerte der für die Beihilfe für die private Lagerhaltung in Betracht kommenden Erzeugnisse dürfen die gegebenenfalls nach Unionsrecht zulässigen Radioaktivitätshöchstwerte nicht überschreiten. Die radioaktive Belastung der Erzeugnisse wird nur kontrolliert, wenn es die Lage erfordert, und während des gebotenen Zeitraums.
Anhang VI
Qualitätsanforderungen für die Beihilfe für die private Lagerhaltung