3.

Impfung/Vorgehensweise

Ein sicherer Impfschutz in allen Hühner- und Putenbeständen ist gegenwärtig die wichtigste Voraussetzung für die Bekämpfung der ND in der Geflügelhaltung.

Eine erfolgreiche Impfpolitik verlangt von den zuständigen Behörden, die Einheit von

Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärung,

behördlichen Anweisungen bei Notwendigkeit sowie

wirkungsvollen Impftechniken durchzusetzen.

Die in Deutschland zugelassenen Impfstoffe gegen ND sind in Anlage 1 aufgeführt, Informationen zu den Impfstoffen in Abhängigkeit von der vorgesehenen Applikationsart in Anlage 2.

3.1

Impfung in „Kleinstbeständen“ (Bestände < 200 Tiere)

Wenn Belange der Seuchenbekämpfung eine andere Verfahrensweise nicht erforderlich machen, kann für die Impfung mit oral applizierbaren Impfstoffen gegen ND in Kleinstbeständen eine Ausnahme nach § 34 der Tierimpfstoff-Verordnung nach Prüfung der betrieblichen und personellen Voraussetzungen erteilt werden, d. h., der Halter kann die Impfung selbst vornehmen.

Hinweis:

Diese Ausnahme gilt nicht bei Gefahr im Verzuge und sollte nicht für die Impfung zur Beschickung von Ausstellungen gelten.

Im Falll der Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist der Halter durch einen beauftragten Tierarzt über die Notwendigkeit eines sicheren Impfschutzes aufzukären und mit der praktischen Handhabung der Vakzination vertraut zu machen. Dabei hat der beauftragte Tierarzt vor jeder Impfstoffabgabe dafür Sorge zu tragen, dass die Bestände klinisch überprüft und bei der ersten Anwendung die Halter eingewiesen werden.

Insbesondere ist darauf hinzuweisen. dass

die Tiere vor der oralen Applikation durstig sein müssen (ca. 2 Stunden vorher kein Trinkwasser geben, dabei Witterung beachten!),

auf die Sauberkeit der Gefäße zu achten ist; Reinigung mit heißem Wasser, keine Verwendung von Desinfektionsmitteln und von Metallgefäßen,

neben Hühnern und Puten, die im Betrieb gehaltenen Tauben durch einen Tierarzt vakzinieren zu lassen,

der Impfstoff nach Angaben des Herstellers gelagert und verwendet wird (auf unterschiedliche Dosierung bei verschiedenen Geflügelarten ist zu achten; Puten brauchen i.d.R. eine doppelte Impfdosis),

Re- und Neuvakzinationen termingerecht durchgeführt werden.

Vorschlag:

Erarbeitung eines Informationsblattes, das den Halter in verständlicher Form aufklärt. Die Einweisung in die Impfstoffanwendung sollte schriftlich quittiert werden.

Zur Zeit sind die in Deutschland verfügbaren ND-Impfstoffe nur für Hühner, Truthühner und teilweise für Tauben zugelassen. Impfstoffhersteller geben bei Bedarf Empfehlungen bezüglich des Einsatzes von ND-Impfstoffen auch bei anderen Geflügelarten.

Nach vorliegenden Informationen kann folgende Orientierung für die Dosierung wiedergegeben werden:

Hühner, Fasane, Perlhühner:

1 fache Dosis

Truthühner:

2 fache Dosis

Enten, Gänse:

2–3 fache Dosis

Strauße:

10 fache Dosis

Diese Hinweise sind nur als eine allgemeine Information zu betrachten.

Hinweis:

Es ist darauf zu achten, dass alle Tiere eine vollständige Impfdosis erhalten (Überdosierung ist unproblematisch, Unterdosierung wegen mangelnder Immunitätsbildung gefährlich).

Puten brauchen die doppelte Impfdosis von Hühnern.

Als Applikationsform ist bei kleineren Tierzahlen die Augentropfen-Methode praktikabel und sicher. Die sicherste Applikationsform ist wegen ihrer genauen Dosierung die parenterale Verabreichung von inaktivierten Ölemulsion-Impfstoffen. Sie gewährleisten i. d. R. einen Schutz von über 6 Monaten bis zu einem Jahr.

Tauben sollten nur mit Impfstoff, der für diese Tierart zugelassen ist, geimpft werden.

Bei der oralen Immunisierung von Hühnern und Puten mit Lebendvakzine ist auf die sofortige Verabreichung des aufgelösten Impfstoffes in sauberen Trinkgefäßen aus Plastik oder Steingut zu achten.

Die Tiere müssen das impfvirushaltige Trinkwasser innerhalb von 2–3 Stunden aufnehmen können. Der Impfstoff kann durch Zusatz entrahmter Milch (200 ml/10 l Wasser) stabilisiert werden.

Die vorgenannten Hinweise gelten sinngemäß auch für Punkte 3.2 und 3.3.

Das Beispiel eines Impfprogrammes in Kleinstbeständen ist in Anlage 4 wiedergegeben.

3.2

Händlerbestände

a)

Die Registrierung aller Händler ist erforderlich. Sie sind durch die zuständige Behörde zu beauftragen, exakt Buch über alle Geflügelbewegungen zu führen (s. a. § 20 VVVO). Die Händler sind aktenkundig über die seuchenhygienischen Voraussetzungen für den risikoarmen Handel mit Geflügel zu belehren.

b)

Insbesondere zu beachten sind

die Gewährleistung eines ausreichenden Impfschutzes im Händlerbestand,

das Gebot, keine verkauften Tiere in den Händlerbestand zurückzunehmen,

Händlerbestände und deren Herkunftsbestände sollten regelmäßig durch Geflügelgesundheitsdienste und amtstierärztliche Kontrollen überwacht werden. Besonders Kriterien dabei sollten Stichprobenuntersuchungen zum Impfstatus, Kontrolle der Geflügelbewegungen und Bordbücher sowie Reinigung und Desinfektion sein.

3.3

Großbestände

Die Impfprogramme müssen der jeweiligen Seuchensituation, Betriebsstruktur und -größe angepasst sein. Hinweise für eine wirkungsvolle Sprayimpfung und Wasserapplikation insbesondere auch bei hohem Infektionsdruck siehe Anlage 3.