5.1

Verdacht des Befalls mit dem Kleinen Beutenkäfer

Jeder Verdacht eines Befalls mit dem Kleinen Beutenkäfer ist der zuständigen Behörde gemäß TierGesG (§ 4 Absatz 1, 2 oder 3, je nach Personenkreis) unverzüglich anzuzeigen.

Der Verdacht eines Befalls liegt vor, sobald Larven oder adulte Käfer, die den morphologischen Bestimmungsmerkmalen von Kleinen Beutenkäfern nahe oder gleichkommen, im Bienenstock, am Bienenstand oder im imkerlichen Betrieb (z. B. Lagerraum, Schleuderraum) aufgefunden werden.

Die zuständige Behörde kann zur Unterstützung bei der Durchführung der angeordneten Schutzmaßregeln und bei den Probenahmen Bienensachverständige hinzuziehen.

Bei Erhärtung des Verdachtes sind verdächtige Larven und Käfer zur Abklärung unverzüglich an das Nationale Referenzlabor am Friedrich-Loeffler-Institut zu senden. Bis zur endgültigen Bewertung unterliegen die Bienenstände, aus denen verdächtige Individuen entnommen und zur Untersuchung eingesandt wurden, der von der zuständigen Behörde anzuordnenden Sperre. Bienenvölker und Bienen dürfen nicht vom Standort entfernt und es dürfen keine Bienenvölker und Bienen an den Standort verbracht werden; dies gilt u.a. auch für Waben, Wachs und Gerätschaften. Der Stand darf nur noch vom Besitzer oder besonders beauftragten Personen betreten werden (§ 17 BienSeuchV).