5.2.1

Maßnahmen im befallenen Bestand und im Umkreis

Befallene Bienenstände sind durch die zuständige Behörde mittels Bescheid gemäß § 18 BienSeuchV zu sperren. Die zuständige Behörde macht den Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer öffentlich bekannt und stellt den Fall unverzüglich in das EDV-Programm Tierseuchennachrichten (TSN).

Alle Bienenstände im Umkreis von mind. drei Kilometern werden unverzüglich begutachtet, dies gilt auch für Lagerplätze, gebrauchte oder unbewohnte Beuten und Freilichtmuseen mit alten Beuten!