Abschnitt 1
Geflügel
Artikel 34 Anforderungen an Verbringungen von Zuchtgeflügel und Nutzgeflügel
Artikel 35 Anforderungen an Verbringungen von zur Schlachtung bestimmtem Geflügel
Artikel 36 Anforderungen an Verbringungen von Eintagsküken
Artikel 37 Ausnahme für Verbringungen von weniger als 20 Geflügeltieren, ausgenommen Laufvögel