§ 11 Absatz 2 Satz 1 bestimmt, dass große Hunde nur gehalten werden dürfen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind und von der Halterin oder dem Halter gegenüber der zuständigen Ordnungsbehörde nachgewiesen werden.
11.2.1
Haltungsvoraussetzungen
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11.2.1
Haltungsvoraussetzungen
§ 11 Absatz 2 Satz 1 bestimmt, dass große Hunde nur gehalten werden dürfen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind und von der Halterin oder dem Halter gegenüber der zuständigen Ordnungsbehörde nachgewiesen werden.