2.2

Gemäß § 2 Abs. 2 sind alle Hunde in den unter Nummern 1 bis 4 aufgeführten Bereichen und bei den dort genannten Veranstaltungen mit typischerweise erhöhtem Publikumsverkehr angeleint zu führen. Erfahrungsgemäß sind Hunde hier besonders vielfältigen und starken Außenreizen ausgesetzt, wodurch gehäuft unvorhersehbare, gefahrverursachende Reaktionen ausgelöst werden. Durch die Anleinpflicht wird das Gefährdungspotenzial deutlich gesenkt.

§ 2 Abs. 2 Nr. 2 begründet eine Anleinpflicht für alle Hunde in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen. Dem liegt die gesetzgeberische Zielsetzung zugrunde, in für die Allgemeinheit eingerichteten und unterhaltenen Anlagen, in denen regelmäßig unterschiedliche Nutzungen und Nutzungsinteressen auf begrenztem Raum aufeinander treffen, durch eine Anleinpflicht potentiellen Gefährdungen durch Hunde vorzubeugen.

Eine „umfriedete“ Park-, Garten- oder Grünanlage im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 liegt vor, wenn die Anlage vom sonstigen öffentlichen Verkehrsraum oder anderweitig genutzten Flächen erkennbar abgegrenzt ist. Dabei ist unerheblich, ob sich die Anlage innerhalb oder außerhalb einer geschlossenen Bebauung befindet. Die Anleinpflicht gilt beispielsweise auch in für jedermann zugänglichen Grünanlagen, die in sog. Innenhöfen liegen.

Die Abgrenzung wird in der Regel durch eine Umfriedung mit Mauer, Zaun, Hecke, Bepflanzung oder Ähnlichem deutlich. Einzelne Lücken sind unerheblich. Eine Begrenzung ausschließlich durch natürliche Gegebenheiten (z. B. Bach, Fluss) reicht nicht aus.

Soweit die Erkennbarkeit der Abgrenzung nicht zweifelsfrei ist, wird den Kommunen empfohlen, die Fläche unter Hinweis auf die Anleinpflicht als Park-, Garten- oder Grünanlage kenntlich zu machen.

Auch Halter und Aufsichtspersonen, die sich nur vorübergehend in NRW aufhalten (z. B. Urlauber, Gäste) haben die Anleinpflicht zu beachten. Eine Befreiung von der Anleinpflicht nach § 2 Abs. 2 sieht das Landeshunde­gesetz nicht vor.

Im Einzelfall können zur Abwehr konkreter Gefahren weitergehende Anleingebote durch Ordnungsverfügungen nach § 12 Abs. 1 nach pflichtgemäßem Ermessen in dem dafür erforderlichen Umfang erlassen werden.

Zum Verhältnis von § 2 Abs. 2 zu Anleinpflichten in kommunalen Regelungen vgl. Nr. 15.2.

Die Anleinpflicht für gefährliche Hunde nach § 3, für Hunde der in § 10 Abs. 1 bestimmten Rassen sowie deren Kreuzungen ist in § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 geregelt.