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Zu § 4 (Erlaubnis)

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ist die Haltung eines gefährlichen Hundes nur zulässig, wenn eine ordnungsbehördliche Erlaubnis dafür erteilt wurde (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Satz 2 und Absatz 2 bestimmen, welche Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sein müssen, um die Erlaubnis zu erhalten.

Die Erlaubnispflicht des § 4 Abs. 1 Satz 1 gilt nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 2 Satz 1 auch für entsprechende Kreuzungen mit gefährlichen Hunden. Für Hunde bestimmter Rassen im Sinne von § 10 Abs. 1 gilt § 4 mit Ausnahme von Abs. 2 entsprechend. Die Haltung großer Hunde nach § 11 Abs. 1 bedarf keiner Erlaubnis.