4.

Zulassung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln

Lebensmittel, die GVO enthalten, aus solchen bestehen oder daraus hergestellt wurden, fallen in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (Art. 3 Absatz 1 Buchstaben b und c). Sie dürfen nur dann in der EU auf den Markt gebracht werden, wenn sie über eine EU-weit gültige Zulassung verfügen.

Um diese Zulassung zu erhalten, müssen sie das Zulassungsverfahren gemäß VO (EG) Nr. 1829/2003 durchlaufen. Die am Ende getroffene Entscheidung gilt in allen Mitgliedstaaten der EU.

a)

nicht in der EU zugelassene GVO: Nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 darf niemand einen zur Verwendung als Lebensmittel bzw. in Lebensmitteln bestimmten GVO oder ein in Artikel 3 Absatz 1 [der Verordnung] genanntes Lebensmittel in Verkehr bringen, wenn der Organismus oder das Lebensmittel nicht über eine gemäß diesem Abschnitt erteilte Zulassung verfügt und die entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen erfüllt (Nulltoleranz). Dabei ist es bisher nicht von Bedeutung, in welcher Menge ein nicht zugelassener GVO in einem Produkt nachweisbar ist. Ein gesicherter Nachweis ist ausreichend (ENGL 2011).

b)

in der EU zugelassene GVO: In der EU zugelassene GVO können unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes und der weiteren rechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Kennzeichnungsvorschriften, eingesetzt und in den Verkehr gebracht werden.

Zugelassene Produkte werden in ein öffentliches Register von gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln eingetragen.

Die Zulassung wird für einen Zeitraum von zehn Jahren erteilt, gegebenenfalls wird ein Plan für die Überwachung der Produkte (Monitoring) nach dem Inverkehrbringen vorgeschrieben. Zulassungen sind jeweils um weitere zehn Jahre verlängerbar.

c)

zur Zulassung in der EU beantragte gentechnisch veränderte (GVO) Lebensmittel

Eine offizielle Liste der Zulassungsanträge und Nachweismethoden für genetisch veränderte Lebens- bzw. Futtermittel, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel eingereicht wurden, siehe: http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/statusofdossiers.aspx

Aktuelle Daten über den Zulassungsstatus sind auch unter folgenden Links zu finden: http://www.euginius.eu, http://www.transgen.de/zulassung/gvo/

d)

Sonderfall botanische Verunreinigungen

Der Begriff der „botanischen Verunreinigungen“ stammt aus dem Futtermittelbereich und bezeichnet Einträge von Bestandteilen einer Pflanzenart, die in der Verkehrsbezeichnung oder Zutatenliste nicht genannt sind. Sie werden beispielsweise durch Anbau, Ernte oder bei der Verarbeitung eingetragen. Auch auf dem Gebiet der Gentechnik in Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten hat sich der Begriff „botanische Verunreinigung“ etabliert. Gemeint sind hier Einträge von Bestandteilen einer anderen Pflanzenart, die gentechnisch veränderte Anteile enthält. So wurden beispielsweise Einträge von GV Soja oder GV Mais in Weizenmehlen festgestellt. Derartige botanische Verunreinigungen werden von Artikel 3 Abs. 1 Buchst. b (Lebensmittel, die GVO enthalten) bzw. c (Lebensmittel, die aus GVO hergestellt werden) der VO (EG) Nr. 1829/2003 erfasst. Sie fallen also in den Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 1829/2003. Auch fallen sie in den Anwendungsbereich der „Rückverfolgbarkeits-VO“ (EG) Nr. 1830/2003.

Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten mit Anteilen von in der EU nicht zugelassenen GVO auch aus botanischen Verunreinigungen dürfen gemäß Art. 4 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1829/2003 nicht in den Verkehr gebracht werden.

e)

„Mit Hilfe von“ GVO hergestellte Lebensmittel

Mit Hilfe von GVO hergestellte Lebensmittel fallen nicht unter die VO (EG) Nr. 1829/2003 (Erwägungsgrund 16 der Verordnung). Dies sind beispielsweise:

Lebensmittel, die aus Tieren gewonnen wurden (z. B. Fleisch, Milch, Eier), die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden,

Lebensmittel mit Enzymen, die mittels GV Mikroorganismen hergestellt wurden, Lebensmittelzusatzstoffe, Aromen und Vitamine, die mit Hilfe von GV Mikroorganismen hergestellt wurden, wobei die GV Mikroorganismen oder deren Bestandteile nicht mehr im Produkt enthalten sind