7.

„Ohne-Gentechnik“-Kennzeichnung

Lebensmittelunternehmer können ihre Erzeugnisse auf freiwilliger Basis mit dem Hinweis „ohne Gentechnik“ ausloben, wenn die Anforderungen nach § 3a des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes (EGGenTDurchfG) erfüllt sind.

Dazu müssen rückverfolgbare Nachweise nach § 3b des EGGenTDurchfG erbracht werden, dass bei der Herstellung die vorgeschriebenen Kriterien eingehalten worden sind.

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Hinweis:

Für die Kennzeichnung kann das bundeseinheitliche grün-weiße „Ohne-Gentechnik“-Siegel (Abb. 1.) verwendet werden. Das Siegel „Ohne Gentechnik“ ist eine warenzeichenrechtlich geschützte Wort-Bild-Marke, deren Inhaber die Bundesrepublik Deutschland ist, vertreten durch den Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft. Das Ministerium hat den Verband Lebensmittel ohne Gentechnik e. V. (VLOG; http://www.ohnegentechnik.org/) exklusiv mit der Aufgabe der Vergabe und Verwaltung von Nutzungslizenzen betraut. Interessierte Unternehmen sind daher aufgefordert, sich ausschließlich an den Verband zu wenden.

Die Verwendung eines firmeneigenen „Ohne-Gentechnik“-Siegels sowie die einfache Angabe in Textform sind weiterhin zulässig, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 3a und 3b EGGenTDurchfG erfüllt sind.

Bei der Überwachung gentechnisch veränderter Lebensmittel ist es unter anderem die Aufgabe der amtlichen Lebensmittelüberwachung, die Kennzeichnung nach dem EG-Gentechnik-Durchführungs­gesetz zu überprüfen. Die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben an die Nutzung eines freiwilligen Siegels wie z. B. jenem des VLOG unterliegt dagegen privatrechtlichen Vereinbarungen.