5.

Geschmackgebende und/oder wertbestimmende Teile und Zutaten

Wird in der Bezeichnung oder Aufmachung (z. B. durch Abbildungen oder Formgebungen) von Zuckerwaren auf bestimmte Teile und Zutaten hingewiesen, so entsprechen diese den unter C.5.1 bis C.5.20 genannten Anforderungen, wobei sich Mengenangaben auf das Gewicht des Fertigerzeugnisses (oder ggf. dessen Teile) beziehen. Erzeugnisse, die aus verschiedenen Teilen, wie Füllung und Decke oder einzelnen Schichten bestehen (zusammengesetzte Zuckerwaren), auf die in ihrer Bezeichnung hingewiesen wird, entsprechen hinsichtlich ihrer Zusammensetzung den jeweils dafür geltenden Anforderungen:

z. B. „Sahnebonbons mit Haselnussfüllung“

z. B. „Milchbonbons mit Erdbeerfüllung“.

Bei Doppelbezeichnungen wie „Honig-Malz“, „Butter-Sahne“ werden beide Mindestanforderungen in einem Erzeugnis eingehalten.

Hinweise auf geschmackgebende Zutaten wie Kakao, Schokolade, Honig, Spirituosen u. a. ändern nichts an der Zuordnung zu Zuckerwaren (so ist z. B. ein Honigbonbon kein Honigerzeugnis).

Die in C.5.1 bis C.5.20 jeweils genannten Anforderungen an die Zusätze, Abbildungen oder Formgebungen an wert- oder geschmackbestimmenden Zutaten entfallen, wenn in der Verkehrsbezeichnung nur auf deren Geschmack hingewiesen wird; in derartigen Fällen muss der genannte Geschmack im Fertigerzeugnis deutlich wahrnehmbar sein.

Schokoladenarten, auf deren Verwendung als Überzug oder Füllung von Zuckerwaren hingewiesen wird, entsprechen den Anforderungen der Kakao-V.

Unter geruch- und geschmackgebenden Stoffen werden auch Aromen5 verstanden.