Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Begriff ‚Sammelstelle‘ einen Betrieb, der dazu dient, Körper und Eingeweide von frei lebendem Wild vor der Beförderung zu einem Wildbearbeitungsbetrieb zu lagern.
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Abschnitt IV:
Fleisch von frei lebendem Wild
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Begriff ‚Sammelstelle‘ einen Betrieb, der dazu dient, Körper und Eingeweide von frei lebendem Wild vor der Beförderung zu einem Wildbearbeitungsbetrieb zu lagern.