Abschnitt 1
Genehmigung des Status „seuchenfrei“ von Mitgliedstaaten und Zonen
Artikel 66 Kriterien für die Gewährung des Status „seuchenfrei“
Artikel 67 Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage des Nichtvorhandenseins gelisteter Arten
Artikel 68 Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage der Unfähigkeit des Seuchenerregers, zu überleben
Artikel 70 Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von historischen Daten und Überwachungsdaten
Artikel 71 Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von Tilgungsprogrammen
Artikel 72 Seuchenspezifische Anforderungen an den Status „seuchenfrei“