Abschnitt 2
Genehmigung des Status „seuchenfrei“ für Kompartimente, in denen Tiere aus Aquakultur gehalten werden
Artikel 74 Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage des Nichtvorhandenseins gelisteter Arten
Artikel 75 Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage der Unfähigkeit des Seuchenerregers, zu überleben
Artikel 76 Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von historischen Daten und Überwachungsdaten
Artikel 77 Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von Tilgungsprogrammen
Artikel 78 Seuchenspezifische Anforderungen an den Status „seuchenfrei“