Kapitel 1

Von Unternehmern registrierter oder zugelassener Aquakulturbetriebe zu führende Aufzeichnungen

Artikel 22 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern registrierter Aquakulturbetriebe

Artikel 23 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Aquakulturbetriebe, in denen Aquakulturtiere zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus Aquakulturtieren verbracht zu werden, ausgenommen Aquakulturbetriebe im Sinne der Artikel 27 bis 34

Artikel 24 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern einer zugelassenen Gruppe von Aquakulturbetrieben, in der Aquakulturtiere zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus Aquakulturtieren daraus verbracht zu werden

Artikel 25 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener geschlossener Aquakulturbetriebe

Artikel 26 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen

Artikel 27 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Reinigungszentren

Artikel 28 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Versandzentren

Artikel 29 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Umsetzgebiete

Artikel 30 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Quarantänebetriebe für Aquakulturtiere

Artikel 31 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Aquakulturbetriebe, die Aquakulturtiere gelisteter Arten, die als Vektoren gelten, so lange isoliert halten, bis diese nicht mehr als Vektoren gelten

Artikel 32 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Aquakulturbetriebe, bei denen es sich um geschlossene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten

Artikel 33 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Aquakulturbetriebe, bei denen es sich um offene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten

Artikel 34 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Schiffe oder anderer zugelassener mobiler Räumlichkeiten, in denen Aquakulturtiere vorübergehend gehalten werden, um behandelt oder einem anderen tierhaltungsbezogenen Verfahren unterzogen zu werden