In diesem Anhang sind die Informationen zum Kontrollplan für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten und zum aktualisierten Kontrollplan für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten festgelegt, die von einem Drittland zum Zweck seiner Aufnahme in die in Artikel 7 genannte Liste und seines Verbleibens auf der Liste vorzulegen sind.