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Delegierte Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an den Eingang von Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren in die Union

Vom 6. September 2022

(ABl. 2022 Nr. L 304/1), zul. geänd. und ber. durch Art. 1 und 2 der Deleg. VO (EU) 2023/2652 vom 15.9.2023 (ABl. L 2023/2652 vom 28.11.2023)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)1, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält Vorschriften für die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere um sicherzustellen, dass Sendungen von Tieren und Waren aus Drittländern oder Drittlandsgebieten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, beim Eingang in die Union die Unionsvorschriften über die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit erfüllen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) 2017/625 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen für den Eingang von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten Waren in die Union zu erlassen. Diese Bedingungen können zusätzliche Anforderungen umfassen, vor allem die Möglichkeit, den Eingang von Tieren und Waren nur aus Drittländern zuzulassen, die in den von der Kommission zu diesem Zweck erstellten Listen aufgeführt sind. Diese zusätzlichen Anforderungen umfassen Garantien für die Einhaltung

von Kontrollmaßnahmen für Stoffe und Rückstandsgruppen in für den menschlichen Verzehr bestimmten Tieren und Waren gemäß den Richtlinien 96/23/EG2 und 96/22/EG des Rates3;

der Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien bei lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates4;

der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates5 auf Unions- und nationaler Ebene für Lebensmittel im Allgemeinen und für die Lebensmittelsicherheit im Besonderen gelten;

der für Lebensmittelunternehmer geltenden allgemeinen Lebensmittelhygienevorschriften gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates6;

der für Lebensmittelunternehmer geltenden spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates7;

der spezifischen Vorschriften für amtliche Kontrollen sowie Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf die Erzeugung bestimmter Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission8 und der Durchführungs­verordnung (EU) 2019/627 der Kommission9.

(3)

In der seit dem 14. Dezember 2019 geltenden Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission10 sind solche zusätzlichen Anforderungen festgelegt. Sie deckt nicht die Anforderungen ab, die bereits in der Richtlinie 96/23/EG festgelegt sind.

(4)

Derzeit werden Drittländer, aus denen Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Hinblick auf die Unionsvorschriften über die öffentliche Gesundheit in die Union verbracht werden dürfen, in Listen aufgenommen und geführt, die auf der Grundlage verschiedener Anforderungen erstellt werden, einschließlich des Bestehens eines Kontrollplans für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten mit Garantien für die Überwachung bestimmter Gruppen von Stoffen und ihrer Rückstände sowie Kontaminanten gemäß den Anforderungen der Richtlinie 96/23/EG.

(5)

Mit der Verordnung (EU) 2017/625 wurde die Richtlinie 96/23/EG mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben und die übergangsweise Anwendung einiger Bestimmungen der genannten Richtlinie bis zum 14. Dezember 2022 vorgesehen.

(6)

Bei der Einführung zusätzlicher Anforderungen zur Gewährleistung der Einhaltung der Maßnahmen zur Überwachung von Stoffen und Rückstandsgruppen in für den menschlichen Verzehr bestimmten Tieren und Waren gemäß der Richtlinie 96/23/EG sollte eine Zusammenführung mit den bereits in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 festgelegten zusätzlichen Anforderungen erfolgen.

(7)

Daher sollten all diese zusätzlichen Anforderungen in einer einzigen delegierten Verordnung festgelegt werden, um ihre Auslegung und Anwendung zu vereinfachen und die Transparenz für Drittländer zu erhöhen.

(8)

In der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind Vorschriften für Lebensmittelunternehmer festgelegt, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union verbringen. Daher sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten zusätzlichen Anforderungen an amtliche Kontrollen im Einklang mit den bereits in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegten Anforderungen stehen.

(9)

Bei der Festlegung der Anforderungen an den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Tiere und Waren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sollte zur eindeutigen Identifizierung dieser Tiere und Waren auf die Codes der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates11 verwiesen werden.

(10)

Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren sollten auf der Grundlage einer Risikoanalyse nur dann in die Union verbracht werden dürfen, wenn die Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen diese Tiere und Waren stammen, die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen für diese Tiere und Waren gewährleisten können und diese Drittländer oder Drittlandsgebiete gemäß Artikel 127 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 in den Listen gemäß der Durchführungs­verordnung (EU) 2021/405 der Kommission12 aufgeführt sind.

(11)

Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Artikel 127 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 sollten für bestimmte für den menschlichen Verzehr bestimmte Tiere und Waren besondere Anforderungen festgelegt werden, um sicherzustellen, dass Drittländer oder Drittlandsgebiete Garantien für die Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen der Lebensmittelsicherheit in Bezug auf diese Tiere und Waren bieten. Drittländer oder Drittlandsgebiete sollten erst dann in die Listen gemäß der Durchführungs­verordnung (EU) 2021/405 aufgenommen werden, wenn Nachweise und Garantien dafür vorgelegt wurden, dass die aus ihnen stammenden Tiere und Waren den Anforderungen der Union an die Lebensmittelsicherheit gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004, (EU) 2017/625, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 und der Durchführungs­verordnung (EU) 2019/627 oder Anforderungen genügen, die als diesen gleichwertig anerkannt wurden.

(12)

Gemäß Artikel 127 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 kann die Kommission die Entscheidung, Drittländer in die in der Durchführungs­verordnung (EU) 2021/405 festgelegten Listen aufzunehmen, davon abhängig machen, dass diese Drittländer geeignete Nachweise und Garantien dafür vorlegen, dass die Unionsanforderungen an die Verwendung pharmakologisch wirksamer Stoffe bei der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren eingehalten werden und dass Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnissen, die für den Eingang in die Union bestimmt sind, die im Unionsrecht festgelegten Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, Höchstgehalte an Pestizidrückständen und Höchstgehalte an Kontaminanten einhalten. Damit wird sichergestellt, dass diese der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere, Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnisse das gleiche Gesundheitsschutzniveau bieten, wie es in den Rechtsvorschriften der Union über Lebensmittel und Lebensmittelsicherheit vorgesehen ist.

(13)

Um das gleiche Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten, sollten Nachweise und Garantien durch Vorlage eines Kontrollplans für pharmakologische Stoffe, Pestizide und Kontaminanten erbracht werden, der bestimmte in dieser Verordnung vorgesehene Anforderungen erfüllt. Um die kontinuierliche Einhaltung dieser Anforderungen zu gewährleisten, sollten der Kommission jährlich aktualisierte Kontrollpläne vorgelegt werden.

(14)

Drittländer können jedoch auch in die Liste in Anhang -I der Durchführungs­verordnung (EU) 2021/405 aufgenommen werden, wenn sie geeignete Nachweise und Garantien dafür vorlegen, dass die in die Union verbrachten der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, einschließlich derjenigen, die in zusammengesetzten Erzeugnissen verwendet werden, aus einem Mitgliedstaat oder einem Drittland stammen, das in einer Liste von Drittländern mit einem genehmigten Kontrollplan für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten für diese der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, einschließlich solcher, die in zusammengesetzten Erzeugnissen verwendet werden, aufgeführt ist. Um in diese Liste aufgenommen zu werden, sollten Informationen über die Verfahren zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit der betreffenden der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs und des Ursprungs dieser Tiere und Erzeugnisse vorgelegt werden.

(15)

Im Unionsrecht sind Vorschriften über die Verwendung pharmakologisch wirksamer Stoffe enthalten und Grenzwerte für deren Rückstände in Erzeugnissen tierischen Ursprungs festgelegt, die sich aus dieser Verwendung ergeben. Der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, einschließlich solcher, die in zusammengesetzten Erzeugnissen verwendet werden, sollten nur aus Drittländern in die Union verbracht werden, die sicherstellen, dass die Kontrollen der Verwendung pharmakologisch wirksamer Stoffe und ihrer Rückstände in Erzeugnissen tierischen Ursprungs denen der Kontrollpläne der Union, die Teil der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644 der Kommission13 und der Durchführungs­verordnung (EU) 2022/1646 der Kommission14 sind, mindestens gleichwertig sind. Für die amtlichen Kontrollen in Bezug auf diese Stoffe und Rückstände sollten die Vorschriften der Durchführungs­verordnung (EU) 2021/808 der Kommission15 gelten.

(16)

Die Verwendung von Beta-Agonisten und Stoffen mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung bei der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren ist gemäß der Richtlinie 96/22/EG in der Union verboten. Auch in der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission16 sind in Tabelle 2 des Anhangs pharmakologisch wirksame Stoffe aufgeführt, deren Verwendung in der Union verboten ist. Nur Drittländer, die Garantien dafür bieten, dass der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, einschließlich solcher, die in zusammengesetzten Erzeugnissen verwendet werden, diesen Bestimmungen oder ihnen als gleichwertig anerkannten Anforderungen genügen, sollten zur Verbringung solcher Tiere und Erzeugnisse in die Union zugelassen werden.

(17)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates17 wurde ein koordiniertes Kontrollprogramm der Union für die Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs festgelegt, um die Verbraucherexposition und die Anwendung der Rechtsvorschriften in der EU zu bewerten. Dieses Kontrollprogramm der Union ist fester Bestandteil der mehrjährigen nationalen Kontrollprogramme für Pestizidrückstände, die von den Mitgliedstaaten aufzustellen sind. Der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, einschließlich solcher, die in zusammengesetzten Erzeugnissen verwendet werden, sollten nur aus Drittländern in die Union verbracht werden, die sicherstellen, dass die Kontrollen auf Pestizidrückstände nach Kriterien durchgeführt werden, die genauso streng sind wie jene, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der mehrjährigen nationalen Programme zur Kontrolle von Pestizidrückständen gemäß der Durchführungs­verordnung (EU) 2021/1355 der Kommission18 auferlegt werden. Es sollte daher sichergestellt werden, dass durch statistisch repräsentative Probenahmen nachgewiesen wird, dass die für den Eingang in die Union bestimmten Erzeugnisse den Rechtsvorschriften der Union über Pestizidrückstände entsprechen.

(18)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2022/931 der Kommission19 und der Durchführungs­verordnung (EU) 2022/932 der Kommission20 sind die Aufstellung und der Inhalt risikobasierter Kontrollpläne für Kontaminanten in Lebensmitteln geregelt. Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzte Erzeugnisse sollten nur aus Drittländern in die Union verbracht werden, die sicherstellen, dass Kontrollen auf Kontaminanten durchgeführt werden, um nachzuweisen, dass Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzte Erzeugnisse, die für den Eingang in die Union bestimmt sind, den EU-Rechtsvorschriften über Kontaminanten entsprechen.

(19)

Im Beschluss 2011/163/EU der Kommission21 ist im Einklang mit der Richtlinie 96/23/EG eine Liste von Drittländern festgelegt, aus denen der Eingang bestimmter Tierarten oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union zugelassen ist.

(20)

Nach Aufhebung der Richtlinie 96/23/EG wurde der Beschluss 2011/163/EU durch die Durchführungs­verordnung (EU) 2022/2293 der Kommission22 zur Gänze ersetzt.

(21)

Sendungen bestimmter Waren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sollten nur dann in die Union verbracht werden dürfen, wenn diese Waren aus Betrieben versandt und in Betrieben gewonnen oder zubereitet werden, die in der gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung (EU) 2017/625 erstellten und auf dem neuesten Stand gehaltenen Liste aufgeführt sind. Um die Einhaltung der Lebensmittelhygienevorschriften der Union oder von Vorschriften, die als diesen mindestens gleichwertig anerkannt sind, zu gewährleisten, sollte darüber hinaus vorgesehen werden, dass das Drittland bei der Erstellung und Aktualisierung dieser Liste zusätzliche Zusicherungen zu jenen gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e Ziffern i und iv der Verordnung (EU) 2017/625 bietet.

(22)

Die Listen der Betriebe gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer i der Verordnung (EU) 2017/625 sollten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, um Transparenz für Lebensmittelunternehmer und Verbraucher zu gewährleisten. Zur Stärkung dieser Transparenz sollten die Mitgliedstaaten den Eingang von Tier- und Warensendungen nur dann zulassen, wenn die für solche Sendungen nach den einschlägigen Unionsvorschriften erforderlichen amtlichen Bescheinigungen von den zuständigen Behörden des Drittlandes nach der Veröffentlichung dieser Listen ausgestellt wurden.

(23)

Für Waren, die für die Durchfuhr bestimmt sind, ist es nicht erforderlich, derartige Anforderungen an die Auflistung festzulegen, da diese Waren unter dem Gesichtspunkt der Lebensmittelsicherheit ein geringes Risiko darstellen und nicht in der Union in Verkehr gebracht werden. Darüber hinaus sollten diese Anforderungen nicht für Betriebe gelten, die nur Tätigkeiten im Bereich der Primärproduktion, des Transports, der Lagerung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die keine temperaturkontrollierten Lagerbedingungen erfordern, oder der Herstellung hochverarbeiteter Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Anhang III Abschnitt XVI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 durchführen.

(24)

Nach der Verordnung (EU) Nr. 210/2013 der Kommission23 müssen Sprossen erzeugende Betriebe von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zugelassen werden. Um die Einhaltung der Lebensmittelhygienevorschriften der Union oder von Vorschriften zu gewährleisten, die als diesen mindestens gleichwertig anerkannt sind, sollten Sprossen nur dann in die Union verbracht werden dürfen, wenn sie in Betrieben erzeugt werden, die in den gemäß der vorliegenden Verordnung erstellten und aktualisierten Listen aufgeführt sind.

(25)

Um die Einhaltung der Lebensmittelhygienevorschriften der Union oder von als diesen mindestens gleichwertig anerkannten Vorschriften zu gewährleisten, sollten Erzeugnisse aus Betrieben, die frisches Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse, Separatorenfleisch und Rohstoffe für die Herstellung von Gelatine und Kollagen herstellen, nur dann in die Union verbracht werden dürfen, wenn diese Betriebe in den gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung (EU) 2017/625 erstellten und aktualisierten Listen aufgeführt sind. Darüber hinaus sollten die Rohstoffe, aus denen diese Erzeugnisse hergestellt werden, aus Betrieben (Schlachtbetriebe, Wildbearbeitungsbetriebe, Zerlegungsbetriebe und Betriebe, die Fischereierzeugnisse handhaben) stammen, die in den gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung (EU) 2017/625 erstellten und aktualisierten Listen aufgeführt sind.

(26)

Sendungen von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken sollten nur aus Erzeugungsgebieten in Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union verbracht werden dürfen, die in den gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung (EU) 2017/625 erstellten und aktualisierten Listen aufgeführt sind, um sicherzustellen, dass die geltenden spezifischen Anforderungen für diese Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und der Durchführungs­verordnung (EU) 2019/627 oder Vorschriften, die als diesen mindestens gleichwertig anerkannt sind, eingehalten werden. Die Veröffentlichung dieser Listen sollte für Lebensmittelunternehmer und Verbraucher Transparenz in Bezug auf die Erzeugungsgebiete gewährleisten, aus denen lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken in die Union verbracht werden dürfen.

(27)

Sendungen von Fischereierzeugnissen sollten nur dann in die Union verbracht werden dürfen, wenn diese Sendungen von bzw. in Betrieben an Land, Kühlschiffen, Fabrikschiffen oder Gefrierschiffen unter der Flagge eines Drittlandes versandt bzw. gewonnen oder zubereitet werden, die in den gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung (EU) 2017/625 erstellten und aktualisierten Listen aufgeführt sind, um die Einhaltung der Unionsanforderungen, insbesondere der spezifischen Anforderungen an Fischereierzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und der Durchführungs­verordnung (EU) 2019/627, oder von Vorschriften, die als diesen mindestens gleichwertig anerkannt sind, zu gewährleisten. Die Veröffentlichung dieser Listen sollte für Lebensmittelunternehmer und Verbraucher Transparenz in Bezug auf die Schiffe gewährleisten, deren Fischereierzeugnisse in die Union verbracht werden dürfen.

(28)

Das von zusammengesetzten Erzeugnissen ausgehende Risiko hängt von der Art der Zutaten und den Lagerbedingungen dieser Zutaten ab. Daher sollten Anforderungen an Sendungen zusammengesetzter Erzeugnisse festgelegt werden, um sicherzustellen, dass zusammengesetzte Erzeugnisse, die ein Risiko darstellen, aus Drittländern in die Union verbracht werden, aus denen der Eingang in die Union gemäß der Durchführungs­verordnung (EU) 2021/405 zugelassen ist. Zusammengesetzte Erzeugnisse, die ein Risiko darstellen, sind solche, die verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, für die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 spezifische Anforderungen festgelegt sind oder für die ein Rückstandsüberwachungsplan erforderlich ist.

(29)

Angesichts der Zahl der Meldungen, die über das mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichtete Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel eingegangen sind, besteht bei Sendungen bestimmter Tiere und Waren, die für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden sollen, ein erhöhtes Risiko, dass die Anforderungen der Union an die Lebensmittelsicherheit nicht eingehalten werden. Bei Sendungen solcher Tiere und Waren sollte daher jede Sendung vor dem Eingang in die Union einer individuellen Bescheinigung unterliegen. Diese Bescheinigung trägt auch dazu bei, Lebensmittelunternehmer und die zuständigen Behörden von Drittländern oder Drittlandsgebieten an die einschlägigen Anforderungen der Union zu erinnern. In der Durchführungs­verordnung (EU) 2020/2235 der Kommission24 sind für diesen Zweck Muster für Veterinärbescheinigungen oder amtliche Bescheinigungen oder beides festgelegt. Sendungen solcher Tiere und Waren, für die die Union nicht der endgültige Bestimmungsort ist, sollten von Veterinärbescheinigungen oder amtlichen Bescheinigungen mit einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet werden, während für diese Tiere und Waren keine Genusstauglichkeitsbescheinigung erforderlich ist, da sie in der Union nicht in Verkehr gebracht werden. Bei bestimmten zusammengesetzten Erzeugnissen, die ein geringes Risiko darstellen, sollte anstelle der Bescheinigung eine private Bestätigung des Lebensmittelunternehmers, der die Waren in die Union verbringt, vorgelegt werden, um einen verhältnismäßigen, risikobasierten Ansatz zu gewährleisten.

(30)

Haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse, die ein vernachlässigbares Risiko darstellen, wie z. B. solche, bei denen das einzige tierische Erzeugnis, das im zusammengesetzten Enderzeugnis enthalten ist, ein Stoff zur Verbesserung von Lebensmitteln ist, d. h. Vitamin D3, Lebensmittelzusatzstoffe, Lebensmittelenzyme oder Lebensmittelaromen, sollten von Kontrollen an den Grenzen und von den Anforderungen in Bezug auf eine private Bestätigung ausgenommen werden.

(31)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 vollständig ersetzen. Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 sollte daher aufgehoben werden.

(32)

Da die Geltungsdauer der Anhänge I, II, III und IV der Richtlinie 96/23/EG am 14. Dezember 2022 endet, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 15. Dezember 2022 gelten –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

2

Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).

3

Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3).

4

Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1).

5

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

6

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

7

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

8

Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 1).

9

Durchführungs­verordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51).

10

Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 18).

11

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

12

Durchführungs­verordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 118).

13

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1644 der Kommission vom 7. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf spezifische Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen der Verwendung pharmakologisch wirksamer Stoffe, die als Tierarzneimittel oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, und verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe und der jeweiligen Rückstände (ABl. L 248 vom 26.9.2022, S. 3).

14

Durchführungs­verordnung (EU) 2022/1646 der Kommission vom 23. September 2022 über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Verwendung pharmakologisch wirksamer Stoffe, die als Tierarzneimittel oder Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, und verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe und ihrer Rückstände, über besondere Inhalte mehrjähriger nationaler Kontrollpläne und besondere Modalitäten für deren Aufstellung (ABl. L 248 vom 26.9.2022, S. 32).

15

Durchführungs­verordnung (EU) 2021/808 der Kommission vom 22. März 2021 über Leistungskriterien für Analysemethoden für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tieren und über die Auswertung von Ergebnissen sowie über die für Probenahmen anzuwendenden Methoden und zur Aufhebung der Entscheidungen 2002/657/EG und 98/179/EG (ABl. L 180, 21.5.2021, S. 84).

16

Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1).

17

Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

18

Durchführungs­verordnung (EU) 2021/1355 der Kommission vom 12. August 2021 über die von den Mitgliedstaaten festzulegenden mehrjährigen nationalen Programme zur Kontrolle von Pestizidrückständen (ABl. L 291 vom 13.8.2021, S. 120).

19

Delegierte Verordnung (EU) 2022/931 der Kommission vom 23. März 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung amtlicher Kontrollen in Bezug auf Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 162 vom 17.6.2022, S. 7).

20

Durchführungs­verordnung (EU) 2022/932 der Kommission vom 9. Juni 2022 über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen hinsichtlich Kontaminanten in Lebensmitteln, zu zusätzlichen besonderen Inhalten mehrjähriger nationaler Kontrollpläne und zusätzlichen besonderen Modalitäten für ihre Aufstellung (ABl. L 162 vom 17.6.2022, S. 13).

21

Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).

22

Durchführungs­verordnung (EU) 2022/2293 der Kommission vom 18. November 2022 zur Änderung der Durchführungs­verordnung (EU) 2021/405 hinsichtlich der Liste der Drittländer mit einem genehmigten Kontrollplan in Bezug auf die Verwendung pharmakologisch wirksamer Stoffe, die Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe und Pestizide sowie die Höchstgehalte an Kontaminanten (Siehe Seite 31 dieses Amtsblatts.).

23

Verordnung (EU) Nr. 210/2013 der Kommission vom 11. März 2013 über die Zulassung von Sprossen erzeugenden Betrieben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 68 vom 12.3.2013, S. 24).

24

Durchführungs­verordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1).