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Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis

Die Ausarbeitung, Verbreitung und die Anwendung sowohl einzelstaatlicher als auch gemeinschaftlicher Leitlinien muss gefördert werden. Es ist den Futtermittelunternehmern jedoch freigestellt, diese Leitlinien anzuwenden.

Gemeinsam mit den Mitgliedstaaten sind Leitlinien für die Ausarbeitung gemeinschaftlicher Leitfäden für die gute Verfahrenspraxis54 erstellt worden.

Diese gemeinschaftlichen Leitlinien für die gute Verfahrenspraxis wurden gemäß Artikel 22 der Futtermittelhygiene­verordnung ausgearbeitet. Sie sind inhaltlich in der gesamten EU für den jeweiligen Sektor durchführbar und können als Leitfäden zur Einhaltung der Hygiene- und HACCP-Anforderungen der Futtermittelhygiene­verordnung dienen.