6.1.

Registrierung von Betrieben

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Futtermittelhygiene­verordnung müssen alle der Kontrolle eines Futtermittelunternehmers unterstehenden Betriebe, die in einer der Herstellungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs-, Transport- oder Vertriebsstufen von Futtermitteln tätig sind, bei der zuständigen Behörde gemeldet werden.

Wie in Erwägungsgrund 17 der Futtermittelhygiene­verordnung ausgeführt, sollen dadurch die Rückverfolgbarkeit vom Hersteller bis zum Endverbraucher gewährleistet und die wirksame Durchführung amtlicher Kontrollen erleichtert werden.

Die „Registrierung“ dient v. a. dazu:

dass die zuständigen nationalen Behörden über den Standort der Betriebe und die ausgeübten Tätigkeiten Bescheid wissen, um amtliche Kontrollen gemäß Artikel 3119 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, in der allgemeine Vorschriften für amtliche Kontrollen festgelegt werden, durchzuführen, wenn diese für notwendig erachtet werden, und

die Futtermittelunternehmer auf die Anforderungen der einschlägigen EU- und nationalen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

Die Registrierung ist ein Verfahren, bei dem den zuständigen Behörden (zumindest) der Name und die Adresse der Betriebe und der jeweiligen ausgeübten Tätigkeiten gemeldet werden. Jeder Mitgliedstaat legt jedenfalls seine eigenen Verfahren für die Registrierung der Betriebe gemäß Artikel 9 der Futtermittelhygiene­verordnung fest. Die Modalitäten können die Mitgliedstaaten bestimmen (z. B. ein einziges Verzeichnis für jede Tätigkeit oder zwei oder mehrere separate Verzeichnisse).

Die Registrierung gemäß der Futtermittelhygiene­verordnung und die Registrierung gemäß anderen EU-Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem Futtermittelsektor können kombiniert werden, sofern die einschlägigen Vorschriften für jedes Registrierungssystem eingehalten werden und die zuständige Behörde sich für dieses kombinierte Registrierungssystem entscheidet.

Gemäß Artikel 19 Absatz 7 der Futtermittelhygiene­verordnung müssen die Mitgliedstaaten die Verzeichnisse der gemäß Artikel 9 registrierten Betriebe veröffentlichen. Die in den Mitgliedstaaten verfügbaren Informationen finden Sie in Anhang II dieses Dokuments.


19

Artikel 146 der Verordnung (EU) 2017/625, durch die die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben wird.