6.2.

Zulassung von Betrieben

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Futtermittelhygiene­verordnung müssen bestimmte Betriebe von der zuständigen Behörde zugelassen werden, wenn sie bestimmte Tätigkeiten ausüben, die ein höheres Risiko bergen können. In diesem Fall dürfen solche Tätigkeiten nicht ohne vorherige Zulassung ausgeübt werden.

Diese Tätigkeiten werden in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung genannt, der sich auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit bestimmten Futtermittelarten bezieht.

Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 2 der Verordnung und durch eine von der Kommission erlassene Verordnung gemäß Artikel 10 Absatz 3 der genannten Verordnung eine zusätzliche Zulassungspflicht festlegen.

Für die Zulassung muss eine Überprüfung der gesetzlich vorgeschriebenen strukturellen/betrieblichen Erfordernisse durch eine Besichtigung vor Ort erfolgen, bevor das Futtermittelunternehmen seine Erzeugnisse in Verkehr bringen darf.