3.2.4.

Anspielungen bei anderen Spirituosen als Likören

Nach Artikel 12 Absatz 3a ist eine Anspielung auf die Bezeichnung einer Spirituose (Kategorie oder g. A.) in der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung einer anderen Spirituose als Likör (d. h. einer Spirituose, die den Anforderungen einer der Kategorien 33 bis 40 des Anhangs I entspricht) „unter folgenden Bedingungen zulässig:

a)

Die in der Anspielung genannte Spirituose

i)

wurde als einzige alkoholische Grundlage für die Herstellung der endgültigen Spirituose verwendet, die den Anforderungen einer Spirituosenkategorie gemäß Anhang I entsprechen muss,

ii)

wurde nicht mit anderen Lebensmitteln als den für ihre Herstellung oder die Herstellung der endgültigen Spirituose gemäß Anhang I oder der einschlägigen Produktspezifikation verwendeten Lebensmitteln kombiniert, und

iii)

wurde nicht durch Zusatz von Wasser so verdünnt, dass ihr Alkoholgehalt unter dem Mindestalkoholgehalt für die Spirituosenkategorie gemäß Anhang I oder gemäß der Produktspezifikation für die geografische Angabe, zu der die in der Anspielung genannte Spirituose gehört, liegt; oder

b)

die Spirituose wurde für die gesamte Reifezeit oder einen Teil davon in einem Holzfass gelagert, in dem zuvor die in der Anspielung genannte Spirituose gereift wurde, sofern

i)

der vorherige Inhalt bei jenen Spirituosenkategorien oder geografischen Angaben für Spirituosen, bei denen der Zusatz von verdünntem oder unverdünntem Alkohol verboten ist, aus dem Holzfass ausgeleert wurde,

ii)

die Anspielung innerhalb der Beschreibung des Fasses, in dem die so gewonnene Spirituose gereift wird, erfolgt,

iii)

die Anspielung weniger deutlich sichtbar als die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der Spirituose oder ein möglicherweise verwendeter zusammengesetzter Begriff ist, und

iv)

die Anspielung abweichend von Absatz 4 Buchstabe b in einer Schriftgröße erscheint, die höchstens so groß ist wie die Schriftgröße der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung der Spirituose oder eines verwendeten zusammengesetzten Begriffs.“

Auch in diesen Fällen muss die Anspielung gemäß Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c „immer zusammen mit der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung der Spirituose [erscheinen], die im selben Sichtfeld anzubringen ist wie die Anspielung“ (siehe § 3.2.5 unten).