1. | Dieser Abschnitt gilt nicht für Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken, die lebend in Verkehr gebracht werden. Mit Ausnahme der Kapitel I und II gilt er für diese Tiere, wenn sie nicht lebend in Verkehr gebracht werden; in diesem Fall müssen sie gemäß Abschnitt VII gewonnen worden sein. Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet „Superchilling“ ein Verfahren, bei dem die Temperatur frischer Fischereierzeugnisse so weit gesenkt wird, dass sie zwischen dem anfänglichen Gefrierpunkt des Fischs und einem Wert von etwa 1 bis 2 °C darunter liegt. Dieser Abschnitt gilt für aufgetaute nichtverarbeitete Fischereierzeugnisse und frische Fischereierzeugnisse, denen gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften Lebensmittelzusatzstoffe zugefügt wurden. | ||||||||
2. | Kapitel III Teile A, C und D, Kapitel IV, Teil A und Kapitel V finden auf den Einzelhandel Anwendung. | ||||||||
3. | Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004.
Abweichend von Buchstabe a gilt Anhang I Teil A Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 nicht für Unternehmer in der kleinen Küstenfischerei im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1198/200630, die ihre Tätigkeit nur für kurze Zeiträume von weniger als 24 Stunden ausüben. | ||||||||
4. | In Bezug auf Fischereierzeugnisse
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Abschnitt VIII:
Fischereierzeugnisse
Kapitel I: Anforderungen an Fischereifahrzeuge
Kapitel II: Anforderungen während und nach der Anlandung
Kapitel IV: Anforderungen an bestimmte verarbeitete Fischereierzeugnisse
Kapitel V: Hygienenormen für Fischereierzeugnisse
Kapitel VI: Umhüllung und Verpackung von Fischereierzeugnissen
ABl. L 223 vom 15. 8. 2006, S. 1.