Die Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass
1. | Fischereifahrzeuge, die eingesetzt werden, um Fischereierzeugnisse in ihrer natürlichen Umgebung zu ernten oder sie nach der Ernte zu be- oder zu verarbeiten, und Kühlschiffe die in Teil I niedergelegten Anforderungen an Konzeption und Ausrüstung erfüllen, und |
2. | Tätigkeiten an Bord von Fischereifahrzeugen im Einklang mit den Vorschriften gemäß Teil II durchgeführt werden. |