1. | Qualitätssicherung Analysen sind von Laboratorien durchzuführen, die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (**) von den Mitgliedstaaten benannt oder von zuständigen Behörden des Mitgliedstaats benannt werden. | ||||||||||||
2. | Probenahme und Beanstandung der Analyseergebnisse
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ANHANG IX
Bewertung der Analysen