ANHANG IX

Bewertung der Analysen

1.

Qualitätssicherung

Analysen sind von Laboratorien durchzuführen, die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (**) von den Mitgliedstaaten benannt oder von zuständigen Behörden des Mitgliedstaats benannt werden.

2.

Probenahme und Beanstandung der Analyseergebnisse

1.

Die Probenahme erfolgt gemäß den Bestimmungen der für das jeweilige Erzeugnis geltenden Verordnung. Sind keine Bestimmungen für die Probenahme vorgesehen, so sind die Bestimmungen in ISO 707, Milch und Milcherzeugnisse – Probenahmetechniken anzuwenden.

2.

Laborberichte über die Ergebnisse der Analyse müssen genügend Informationen für eine Bewertung der Ergebnisse gemäß der Anlage beinhalten.

3.

Für die nach den Unionsvorschriften erforderlichen Analysen sind Doppelproben zu entnehmen.

4.

Werden die Ergebnisse beanstandet, führt die Zahlstelle die erforderliche Analyse des betreffenden Erzeugnisses erneut durch; die Kosten sind von der unterliegenden Partei zu tragen.

Die oben genannte Analyse wird durchgeführt, sofern versiegelte Doppelproben des Erzeugnisses verfügbar sind und bei der zuständigen Behörde in geeigneter Form gelagert wurden. Der Hersteller übermittelt der Zahlstelle einen Antrag auf Durchführung der Analyse innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Unterrichtung über die Ergebnisse der ersten Analyse. Die Analyse wird von der Zahlstelle innerhalb von 21 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags durchgeführt.

5.

Das Ergebnis des Einspruchs ist endgültig.

6.

Erbringt der Erzeuger innerhalb von 5 Arbeitstagen nach der Probenahme den Nachweis, dass diese nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, muss die Probenahme möglichst wiederholt werden. Ist eine erneute Probenahme nicht möglich, wird die Partie angenommen.