O 4.01

Durchführungs­verordnung (EU) 2016/1240 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung

Vom 18. Mai 2016

(ABl. 2016 Nr. L 206/71), zul. geänd. durch DVO (EU) 2018/150 vom 30.1.2018 (ABl. 2018 Nr. L 26/14)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, insbesondere auf Artikel 20 Buchstaben a, b, d, e, i, j, k, l, m, n und o sowie Artikel 223 Absatz 3 Buchstaben a, b und c,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstaben a, b, c und i sowie Artikel 64 Absatz 7 Buchstabe a,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates ersetzt und wurden neue Bestimmungen über die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung festgelegt. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird der Kommission zudem die Befugnis übertragen, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren der Regelungen für die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Diese Rechtsakte sollten die Verordnungen (EWG) Nr. 3427/87, (EWG) Nr. 2351/91, (EG) Nr. 720/2008, (EG) Nr. 826/2008, (EG) Nr. 1130/2009 und (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission ersetzen. Diese Verordnungen werden mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 der Kommission aufgehoben.

(2) Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 findet die öffentliche Intervention nach den in der Verordnung festgelegten Bedingungen Anwendung auf Weichweizen, Hartweizen, Gerste, Mais, Rohreis, frisches oder gekühltes Rindfleisch, Butter und Magermilchpulver.

(3) Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann eine Beihilfe für die private Lagerhaltung nach den Bedingungen der genannten Verordnung gewährt werden für Weißzucker, Olivenöl, Faserflachs, frisches oder gekühltes Fleisch von mindestens acht Monate alten Rindern, Butter, Käse, Magermilchpulver, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch.

(4) Die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 enthält Vorschriften über die Preise der öffentlichen Intervention sowie über mengenmäßige Beschränkungen für Interventionsankäufe und die Festsetzung des Beihilfebetrags für die private Lagerhaltung.

(5) Um die Verwaltungs- und Kontrollmechanismen für die öffentliche Intervention und für die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung zu vereinfachen und wirksamer zu gestalten, sollten gemeinsame Bestimmungen für alle in den Artikeln 11 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Erzeugnisse festgelegt werden.

(6) Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann die Kommission beschließen, den Ankauf im Rahmen der öffentlichen Intervention für Hartweizen, Gerste, Mais und Rohreis in die Wege zu leiten, wenn die Marktlage dies verlangt. Die öffentliche Intervention kann auch für Rindfleisch eröffnet werden, wenn der durchschnittliche Marktpreis während eines repräsentativen Zeitraums unter 85 % des in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Referenzschwellenwerts liegt. In solchen Fällen erfolgt der Ankauf im Wege eines Ausschreibungsverfahrens.

(7) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 kann die Kommission die Beihilfe für die private Lagerhaltung der in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Erzeugnisse entweder im Wege eines Ausschreibungsverfahrens bestimmen oder die Beihilfe im Voraus festsetzen.

(8) Damit die Regelung für die öffentliche Intervention und die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung wirksam funktionieren, sollten die Marktteilnehmer das Verfahren anwenden, das von der Zahlstelle für die Einreichung von Angeboten und Anträgen zur Verfügung gestellt wird.

(9) Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Verwaltung der Regelungen sind Vorschriften festzulegen über die Intervention zu festen Preisen, die Ausschreibungsverfahren für Interventionsankäufe, den Verkauf von Interventionserzeugnissen oder die Festsetzung des Beihilfehöchstbetrags für die private Lagerhaltung und die Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags für die private Lagerhaltung sowie die Einreichung und Zulässigkeit von Angeboten und Anträgen.

(10) Um die Funktionsweise der öffentlichen Intervention zu verbessern, indem nicht länger auf kleine, möglicherweise über eine ganze Region verstreute Lagerorte zurückgegriffen wird, sollte für die Interventionslagerorte eine Mindestlagerkapazität festgesetzt werden, die allerdings für Lagerorte, von denen aus leichter Zugang zu einem Fluss, einem Meer oder einer Eisenbahnverbindung besteht, nicht gelten sollte.

(11) Da sich Produktions- bzw. Erntezeit und die Lagerbedingungen der unter die Regelung für die öffentliche Intervention und die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung fallenden Erzeugnisse voneinander unterscheiden, sind Bedingungen für die Interventions- bzw. Beihilfefähigkeit der jeweiligen Erzeugnisse festzulegen.

(12) Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Anwendung der Regelung für die öffentliche Intervention und der Beihilferegelung für die private Lagerhaltung ist eine Mindestmenge festzusetzen, unter der die Zahlstelle Angebote für den Ankauf oder Verkauf nicht annehmen kann oder über die Festsetzung eines Beihilfehöchstbetrags für die private Lagerhaltung entscheidet. Ist allerdings aufgrund der Bedingungen und Gepflogenheiten des Großhandels oder der geltenden Umweltvorschriften in einem Mitgliedstaat die Anwendung von höheren als den in dieser Verordnung festgesetzten Mindestmengen gerechtfertigt, so sollte die betreffende Zahlstelle ermächtigt werden, für den Ankauf von Erzeugnissen zum Festpreis solche höheren Mindestmengen vorzuschreiben.

(13) Um die Ernsthaftigkeit des Angebots für die Intervention zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Maßnahme die gewünschte Wirkung auf dem Markt hat, ist sowohl bei der Intervention zu festen Preisen als auch bei einer Ausschreibung die Höhe der Sicherheit festzulegen.

(14) Mit Blick auf eine wirksame Verwaltung der Regelung der öffentlichen Intervention sind die Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über die eingereichten Angebote zu regeln. Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die mengenmäßigen Beschränkungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 eingehalten werden.

(15) Auf der Grundlage der erhaltenen Angebote kann ein Höchstankaufspreis oder ein Beihilfehöchstbetrag für die private Lagerhaltung festgesetzt werden. Allerdings können sich Marktsituationen ergeben, in denen aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen ein solcher Preis bzw. eine solche Beihilfe nicht festgesetzt werden kann und alle eingegangenen Angebote abgelehnt werden müssen.

(16) Mit Blick auf eine klare und wirksame Anwendung der Regelung für die öffentliche Intervention müssen allgemeine Vorschriften für den Lieferberechtigungsschein und die Lieferung der Erzeugnisse an den von der Zahlstelle bezeichneten Lagerort festgelegt werden. Für Getreide und Reis sowie für Rindfleisch, Butter und Magermilchpulver müssen aufgrund der Besonderheiten dieser Sektoren zusätzlich besondere Vorschriften festgelegt werden.

(17) Zur ordnungsgemäßen Verwaltung der eingelagerten Interventionsbestände und aufgrund der Besonderheiten in den Sektoren Getreide und Reis ist es angezeigt, die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die maximale Entfernung zum Lagerort und die für eine größere Entfernung zu übernehmenden Kosten festzulegen.

(18) Im Hinblick auf die Anwendung der allgemeinen Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission sollte vorgesehen werden, dass die Kontrollen der Erzeugnisse während der Lagerzeit gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung durchzuführen sind. Auf der Grundlage dieser Kontrollen und Analysen sollte ein Übernahmeprotokoll ausgestellt werden.

(19) Um zu gewährleisten, dass die im Rahmen der öffentlichen Intervention eingelagerten Erzeugnisse von guter Qualität sind, sollte für den Fall, dass die Erzeugnisse die geltenden Anforderungen in Bezug auf die Interventionsfähigkeit nicht erfüllen, vorgesehen werden, dass der Marktteilnehmer die Erzeugnisse zurücknehmen und alle Kosten während des Zeitraums, in dem die Erzeugnisse in den Lagerorten gelagert waren, tragen muss.

(20) Für Rindfleisch, das zum Entbeinen bestimmt ist, müssen ergänzend zu den allgemeinen Vorschriften spezifische Vorschriften festgelegt werden.

(21) Es sind Vorschriften für Zahlungen festzulegen, die Preisanpassungen in Abhängigkeit von der Qualität des Erzeugnisses oder dem Standort des Lagerortes unterliegen. Damit die Marktteilnehmer Zeit haben, sich an die neue Regelung für die öffentliche Intervention anzupassen, sollten einige Bedingungen in Bezug auf die Preisanpassung bei Getreide erst ab dem Wirtschaftsjahr 2017/18 gelten.

(22) Die Zahlstellen, deren Interventionsbestände zum Verkauf zur Verfügung stehen, sollten eine Ausschreibungsbekanntmachung erstellen und veröffentlichen, um die erforderlichen Informationen über die Merkmale der Erzeugnisse und den Lagerort anzugeben. Dabei ist vorzusehen, dass zwischen dieser Veröffentlichung und dem Ablauf der ersten Angebotsfrist ein angemessener Zeitraum liegen sollte.

(23) Auf der Grundlage der Angebote sollte die Kommission entsprechend der Lage auf dem Unionsmarkt beschließen, ob sie einen Mindestpreis für Interventionsverkäufe festsetzt. Auf der Grundlage dieses Beschlusses nehmen die Zahlstellen die Angebote für die zum Verkauf stehenden Erzeugnisse an oder lehnen sie ab. Für die Zuteilung von Rindfleisch, Butter und Magermilchpulver sollten besondere Bestimmungen festgelegt werden.

(24) Um den Verkauf kleiner an den Lagerorten in einem Mitgliedstaat verbliebener Mengen zu erleichtern und eine ordnungsgemäße Verwaltung der Regelung zu gewährleisten, sollte vorgesehen werden, dass die Zahlstelle unter eigener Verantwortung das Ausschreibungsverfahren für den Weiterverkauf solcher Mengen von Interventionserzeugnissen eröffnen kann, wobei die Vorschriften, die für die von der Union eröffneten Ausschreibungsverfahren festgelegt wurden, entsprechend Anwendung finden, damit gleicher Zugang für alle Interessenten gewährleistet ist. Aus denselben Gründen sollte die Zahlstelle ermächtigt werden, Mengen, die nach einer visuellen Überprüfung im Rahmen der jährlichen Bestandsaufnahme oder anlässlich einer Kontrolle nach der Übernahme in die Intervention nicht wieder verpackt werden können oder qualitätsgemindert sind, freihändig zu verkaufen.

(25) Damit die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung angemessen überwacht werden kann, sind die für den Abschluss eines Lagervertrags benötigten Angaben sowie die Pflichten der Vertragsnehmer und die Bedingungen für die Einlagerung festzulegen, insbesondere diejenigen, die der für die Kontrolle der Lagerung zuständigen Behörde eine wirksame Kontrolle der Lagerungsbedingungen ermöglichen. Für die vertragliche Lagerzeit sollten ebenfalls Vorschriften festgelegt werden.

(26) Um ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Beihilferegelung für die private Lagerhaltung zu gewährleisten, müssen allgemeine Vorschriften für die Auslagerung der Erzeugnisse und die Zahlung der Beihilfe für die private Lagerhaltung festgelegt werden. Für Butter und Magermilchpulver sind aufgrund der besonderen Beschaffenheit dieser Erzeugnisse ergänzend zu den allgemeinen Vorschriften spezifische Vorschriften erforderlich.

(27) Wird der Betrag der Beihilfe für die private Lagerhaltung im Voraus festgesetzt, empfiehlt es sich, eine gewisse Bedenkzeit vorzusehen, damit die Marktlage beurteilt werden kann, bevor die Entscheidungen über die Beihilfeanträge mitgeteilt werden. Darüber hinaus sollten gegebenenfalls besondere Maßnahmen vorgesehen werden, die insbesondere auf anhängige Anträge anzuwenden sind, um eine übermäßige oder in spekulativer Absicht erfolgende Inanspruchnahme der Regelung für die private Lagerhaltung zu verhindern. Diese Maßnahmen erfordern ein sofortiges Handeln, und die Kommission sollte ermächtigt werden, ohne Anwendung des Verfahrens nach Artikel 229 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 tätig zu werden und unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(28) Um die finanziellen Interessen der Union zu schützen, sollten geeignete Kontrollmaßnahmen zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug ergriffen werden. Diese Kontrollmaßnahmen sollten umfassende Verwaltungskontrollen, ergänzt durch Vor-Ort-Kontrollen, vorsehen. Um sicherzustellen, dass die Kontrollmaßnahmen in den Mitgliedstaaten auf gerechte und einheitliche Weise durchgeführt werden, sollten Umfang, Inhalt und Zeitplan dieser Kontrollmaßnahmen sowie die entsprechende Berichterstattung präzisiert werden.

(29) Zu Unrecht gezahlte Beträge sollten gemäß der Durchführungs­verordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission wiedereingezogen werden.

(30) Mit Blick auf eine wirksame Verwaltung der Regelung für die öffentlichen Intervention und der Beihilferegelung für die private Lagerhaltung ist vorzuschreiben, dass die Mitgliedstaaten die Kommission regelmäßig über die Lagerbestände und die ein- und ausgelagerten Erzeugnisse sowie über die Lage in Bezug auf die Preise und die Produktion für die Erzeugnisse gemäß den Artikeln 11 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterrichten.

(31) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: