12.1

§ 12 Abs. 1 ermächtigt die zuständige Behörde zum Erlass von notwendigen Einzelanordnungen zur Abwehr von konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch Hunde. Die Ermächtigungsgrundlage des Absatz 1 ist eine spezialgesetzliche Generalklausel zur Abwehr von Gefahren durch Hunde (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 OBG). Ein Rückgriff auf die ordnungsbehördliche Generalklausel des § 14 Abs. 1 OBG ist nicht mehr möglich. Gestützt auf Absatz 1 kann zur Gefahrenerforschung beispielsweise auch angeordnet werden, dass die Halterin oder der Halter den Hund der amtlichen Tierärztin/dem amtlichen Tierarzt zur Begutachtung vorführt, um dessen Gefährlichkeit zu beurteilen.

Eine mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbundene und erforderlichenfalls mit sofortiger Ersatzvornahme durchgesetzte Ordnungsverfügung, mit der dem Halter oder einer anderen den Hund führenden Person die Herausgabe des Hundes zum Zwecke der Überprüfung der Gefährlichkeit auferlegt wird, kann als Maßnahme der Gefahrerforschung auf § 12 Abs. 1 gestützt werden. Die Verfügung ist in derartigen Fällen zumindest solange aufrechtzuerhalten, bis die amtliche Tierärztin/der amtliche Tierarzt eine fachliche Stellungnahme zur Gefährlichkeit des Hundes abgegeben hat. Bei gefährlich erscheinenden Hunden, die ohne Aufsicht angetroffen werden, kann der Verwaltungszwang ohne vorausgehende Ordnungsverfügung im Wege des sofortigen Vollzuges angewendet werden (vergleiche § 55 Absatz 2, § 63 Absatz 1 Satz 5, § 64 Satz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen).

Zur Abwehr konkreter Gefahren kann gestützt auf Absatz 1 auch die Haltung eines Hundes untersagt werden und seine Unterbringung in einem Tierheim angeordnet werden, der nicht von § 3 Abs. 1, § 10 Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 erfasst ist.

Zur Abwehr der von Hunden ausgehenden konkreten Gefahren können beispielsweise auch Anordnungen zur Verhaltenstherapierung oder Unfruchtbarmachung (vgl. auch § 9 Satz 2) auf Absatz 1 gestützt werden.

Erforderliche Anordnungen gegen Aufsichtspersonen können ebenfalls auf Absatz 1 gestützt werden.

Die Anordnungen sind unter Würdigung aller relevanten Umstände des jeweiligen Einzelfalles nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu treffen. Bei den Anordnungen handelt es sich um Ordnungsverfügungen; die §§ 15 ff. OBG sind zu beachten (vgl. § 15 Abs. 1).