12

Zu § 12 (Anordnungsbefugnisse)

§ 12 ermächtigt zum Erlass von Gefahrenabwehranordnungen (Abs. 1), zur Untersagung der Haltung eines Hundes (Abs. 2) und zur Anordnung der Einschläferung eines Hundes (Abs. 3).