3.3.1

Nach § 3 Absatz 3 Satz 1 handelt es sich im Einzelfall um einen gefährlichen Hund, wenn das Vorliegen einer der in den Nummern 1 bis 6 abschließend aufgeführten Tatbestände festgestellt ist. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 20. April 2020 – Az. 5 A 4519/19 – klargestellt, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber der als gebundene Entscheidung ausgestalteten Regelung in § 3 Absatz 3 nicht bestehen. Bei Feststellung eines der in dieser Vorschrift beschriebenen Sachverhalte ist daher die Gefährlichkeitseinstufung geboten. Die eine Gefährlichkeit im Einzelfall begründenden Umstände können in einer falschen Ausbildung, Zucht oder Kreuzung (Nummern 1 und 2) liegen oder sich durch tatsächliches, gefahrverursachendes Fehlverhalten des Hundes (Nummern 3 bis 6) gezeigt haben.